Neueste Novelle zum Ertragsteuergesetz – Wirkung ab 1. Januar 2017

11/29/16

 

Tax and Legal Alert, November 2016, Ausgabe 5

Das slowakische Parlament hat die Fassung der neuesten Novelle zum Ertragsteuergesetz (im Folgenden nur „EStG“), die am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll, am Mittwoch, den 23. November 2016, verabschiedet. Derzeit wartet man auf die Unterzeichnung vom Präsidenten und die Veröffentlichung im Gesetzblatt.

Neuigkeiten und Änderungen im Bereich der Ertragsteuer

 

 

Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes

Der derzeitige Körperschaftsteuersatz von 22 % wird auf 21 % herabgesetzt. Der niedrigere Steuersatz wird erstmals für die Besteuerungszeiträume angewendet, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

 

Einführung der Besteuerung von Dividenden

Mit der Novelle zum EStG wird die Besteuerung von an natürliche Personen ausgeschütteten Dividendeneinnahmen wie folgt eingeführt:

 

  • Dividenden aus Gewinnen, die für Berichtsperioden bis zum 31. Dezember 2003 ausgewiesen wurden, sind mit der Quellensteuer i.H.v. 7 % zu besteuern,
  • Dividenden aus Gewinnen, die in den Berichtsperioden zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2016 ausgewiesen wurden, werden nicht besteuert,
  • Dividenden aus Gewinnen, die für Berichtsperioden nach dem 1. Januar 2017 ausgewiesen werden, sind mit der Quellensteuer i.H.v. 7 % zu besteuern.

 

Dividenden, die an einen beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschüttet werden, werden ebenfalls für Einkünfte aus slowakischen Quellen gehalten werden und werden der Quellensteuer unterliegen. Liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden nur „DBA“) vor, kann die Quellensteuer entsprechend herabgesetzt werden.

 

Dividenden, die slowakische Unternehmen an unbeschränkt Steuerpflichtige eines Nichtvertragsstaates ausschütten oder von unbeschränkt Steuerpflichtigen eines Nichtvertragsstaates erhalten, werden mit der Quellensteuer (bzw. Ertragssteuer) i.H.v. 35 % besteuert. Ein Nichtvertragsstaat ist ein Staat, mit dem die Slowakei kein DBA bzw. kein Abkommen über den Informationsaustausch für Steuerzwecke abgeschlossen hat.

 

Nach der erneuten Einführung der Dividendenbesteuerung sollen natürliche Personen aus erhaltenen Dividenden, die aus den nach 1. Januar 2017 ausgewiesenen Gewinnen ausgeschüttet werden, keine Krankenversicherungsbeiträge mehr leisten.

 

Mit der Gesetzesnovelle wird ebenfalls die Besteuerung des Abwicklungsguthabens und des Anteils an der Liquidationsmasse eingeführt.

 

Aufhebung der Steuerlizenz

Die letzte Periode, für welche die Steuerpflichtigen die Steuerlizenz (Mindeststeuer) zahlen müssen, ist das Kalenderjahr 2017, bzw. das in 2018 endende Wirtschaftsjahr (falls der Besteuerungszeitraum mit einem Wirtschaftsjahr identisch ist). Der Anspruch auf die Anrechnung der bezahlten Steuerlizenz kann jedoch auch nach dieser Periode im Einklang mit den aktuellen gesetzlichen Bedingungen geltend gemacht werden.

 

Höhere Pauschalausgaben für selbstständig Erwerbstätige

Für selbstständig Erwerbstätige wird die Obergrenze der Pauschalausgaben von derzeitig 40 % auf 60 % erhöht, jedoch höchstens bis zu EUR 20.000 pro Jahr. Bis zum 31. Dezember 2016 können jährliche Pauschalausgaben höchstens EUR 5.040 betragen.

 

Erst nach Bezahlung steuerlich abzugsfähige Ausgaben

Die Novelle regelt die derzeitige Bestimmung, nach der die steuerliche Abzugsfähigkeit einiger Aufwendungen durch ihre Bezahlung bedingt ist. Ab 2017 werden somit diverse Lizenzgebühren (z.B. für die Gewährung des Rechts zur bzw. für die Nutzung eines Gegenstands des gewerblichen Eigentums, einer Software, eines Know-hows usw.) erst nach Bezahlung steuerlich abzugsfähig sein.

 

Änderungen im Bereich der Verrechnungspreisgestaltung

Durch die Definition des Begriffs „verbundene Transaktion“, der den derzeitigen Begriff „gegenseitiges Geschäftsverhältnis“ ersetzt, präzisiert die Gesetzesnovelle verbindliche Führung der Verrechnungspreisdokumentation.

 

Geändert wird auch die Preisbestimmung für die Bewilligung der Verrechnungspreismethode (APA). Die derzeitige Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes aus dem Volumen der erwarteten Transaktionen wird mit einer im Gesetz direkt aufgeführten Gebühr ersetzt, und zwar i.H.v. EUR 10.000 für einseitige und EUR 30.000 für mehrseitige Bewilligung der Verrechnungspreismethode.

 

Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass die Geldstrafen für vorsätzliche Vermeidung und zweckmäßiges Umgehen der Steuerpflicht im Zusammenhang mit einer unrichtigen Preisbestimmung in verbundenen Transaktionen verschärft werden, und zwar auf doppelte Höhe, falls das Finanzamt aufgrund der vorgenommen steuerlichen Betriebsprüfung folgende Sachverhalte feststellt:

 

· der Steuerpflichtige hat die Höhe der Verrechnungspreise unrichtig festgelegt und hat somit die Steuerbemessungsgrundlage herabgesetzt oder den steuerlichen Verlust erhöht,

· der Steuerpflichtige hat die Höhe der Verrechnungspreise mit dem Zweck festgelegt, seine Steuerschuld zu mindern.

 

Das Finanzamt wird die doppelte Sanktion nur dann nicht geltend machen, wenn der Steuerpflichtige seine Verfehlung zugibt und den Unterschiedsbetrag der auferlegten Steuer innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt.

 

Verschärfung des Systems der Fahrzeugregistrierung

Mit der Novelle werden neue Bestimmungen im Anschluss an die Änderungen in den Gebühren für die Registrierung von PkWs eingeführt. Ab Februar 2017 werden Autohändler, die als Inhaber neuer Fahrzeuge registriert sind und diese dann weiter verkaufen, eine Mindestregistrierungsgebühr von EUR 33 bezahlen müssen. Falls es ihnen aber nicht gelingt, diese Fahrzeuge innerhalb eines Jahres nach erster Registrierung zu verkaufen, werden sie verpflichtet sein, den Unterschiedsbetrag zwischen der ordentlichen Registrierungsgebühr und der Mindestgebühr nachzuzahlen.

 

Wenn die Autohändler den Unterschiedsbetrag nicht bezahlen, wird ihre Steuerbemessungsgrundlage um die Anschaffungskosten, technische Aufwertung, den Betrieb, die Reparaturen und Instandhaltung des Fahrzeugs einschließlich Abschreibungen (wobei diese nicht ausgesetzt werden können) erhöht werden. Ihre Steuerbemessungsgrundlage wird sich auch in den Folgeperioden erhöhen, und zwar so lange, bis der Unterschiedsbetrag beglichen ist.

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