Die Europäische Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Irland dem Unternehmen Apple un-rechtmäßige staatliche Beihilfen gewährt hat

Sep 22, 2016

 

In den vergangenen Tagen haben die Medien die Information veröffentlicht, dass die Europäische Kommission („EK“) den Beschluss im Zusammenhang mit der Untersuchung der staatlichen Beihilfen für das Unternehmen Apple in Irland (insbesondere handelte es sich um gegenseitige Vereinbarungen über Gewinnzuweisungen und die Unternehmensbesteuerung), erlassen hat. In ihrem Beschluss ist die EK zu dem Ergebnis gelangt, dass Apple von den von Irland gewährten unzulässigen staatlichen Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen profitiert hat, und ordnet daher eine vollständige Rückforderung der unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfen bis zu EUR 13 Mrd. plus den entsprechenden Zins an.

Die EK hat jedoch klar deklariert, dass mit dem Beschluss weder das allgemeine Steuersystem Irlands noch der in Irland geltende Körperschaftsteuersatz in Frage gestellt werden und dass keine anderen Gesellschaften in Irland sich diesem Beschluss unterwerfen müssen.

Sachverhalt

Die Untersuchung der EK betraf zwei verbindliche Steuervorbescheide über die Gewinnzuweisung an irische Zweigniederlassungen, die von nicht in Irland ansässigen Gesellschaften gegründet wurden, deren oberste Muttergesellschaft die Apple Inc. war. Diese Steuervorbescheide wurden in den Jahren 1991 und 2007 erlassen.

Nach dem Beschluss der EK entsprechen die zwischen dem Steuerzahler und Irland abgeschlossenen Vereinbarungen im Bereich der Gewinnzuweisung nicht der wirtschaftlichen Realität. Die EK ist zum Schluss gekommen, dass die Steuervorbescheide vom Fremdvergleichsgrundsatz in solcher Art und Weise abgewichen sind, dass sie selektiv waren und somit unzulässige staatliche Beihilfen darstellten.

Schwerpunkte

Die EK hat sich auf einige Aspekte in den Steuervorbescheiden an die Gesellschaften Apple Operations Europe („AOE“) und Apple Sales International („ASI“) konzentriert, die als äußert wichtig für eine weitere Analyse betrachtet werden, und stellt in ihrem Beschluss Folgendes fest:

  • Die irischen Behörden billigten mit den Steuervorbescheiden eine künstliche und weder sachlich noch wirtschaftlich gerechtfertigte interne Zuweisung von Gewinnen innerhalb von ASI und AOE zu.
  • Der größte Teil der von ASI im Verkaufsbereich erwirtschafteten Gewinne wurde ihrem „Verwaltungssitz“ zugewiesen, das jedoch weder über operative Kapazitäten für die Bewältigung und Verwaltung des Vertriebsgeschäfts noch über andere nennenswerte einschlägige Geschäftstätigkeiten verfügte.
  • Die von ASI und AOE im Verkaufsbereich erwirtschafteten Gewinne hätten bei ihren irischen Zweigniederlassungen verbucht und dort besteuert werden sollen.
  • Die einzigen Tätigkeiten, die mit den „Verwaltungssitzen“ in Verbindung gebracht werden können, sind begrenzte Entscheidungen ihrer Direktoren (von denen viele gleichzeitig auf Vollzeitbasis als Führungskräfte für Apple Inc. arbeiteten) über Dividendenausschüttungen, administrative Vereinbarungen und Liquiditätsmanagement.

Auf der Grundlage des Vorstehenden zog die EK den Schluss, dass die irischen Behörden mit den Steuervorbescheiden billigten, dass die im Verkaufsbereich erwirtschafteten Gewinne von ASI und AOE in künstlicher Weise ihren „Verwaltungssitzen“ zugewiesen wurden, wo sie nicht besteuert wurden. Infolgedessen zahlte Apple aufgrund der Steuervorbescheide erheblich weniger Steuern als andere Unternehmen, was nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig ist. Eine vollständige Begründung der EK wird erst nach Veröffentlichung des detaillierten, nicht mehr vertraulichen Beschlusses ersichtlich sein. Dies wird in einigen Monaten erwartet.

Weitere Schritte

Die EK hat Irland angeordnet, die unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfen von Apple zurückzufordern. Die EK hat ebenfalls festgestellt, dass die Höhe der ausstehenden, von Irland zurückgeforderten Steuer niedriger sein könnte, falls auch andere Länder von Apple die Nachzahlung höherer Gewinnsteuern fordern würden. Die Zurückforderung der Steuer wird nach 10 Jahren verjährt.

Die irische Regierung hat öffentlich deklariert, dass sie gegen die negative Entscheidung der EK gerichtlich vorgehen wird. Nach dem EU-Beihilferecht kann sowohl Apple als auch die irische Regierung die Gültigkeit des Beschlusses anfechten und die Annullierung des EK-Beschlusses vor dem Gericht der Europäischen Union anfordern. Gegen das Urteil des EU-Gerichts kann wiederum beim Europäischen Gerichtshof eine Berufung eingelegt werden, der das letzte Wort in der Sache des EK-Beschlusses haben wird. Dies kann allerdings einige Jahre dauern. Die Einlegung der Berufung hat jedoch keine aufschiebende Wirkung für die Zurückforderung und die EU-Kommissarin Margrethe Vestager hat angezeigt, dass Apple die zurückgegebenen staatlichen Beihilfen auf einem Treuhandkonto parken könnte, bis das Ergebnis der Berufung bekannt ist.

PwC-Kommentar

Die EK hat sich klar auf die Tatsache konzentriert, dass ein großer Teil der im Verkaufsbereich innerhalb der EU erwirtschafteten Gewinne nirgendwo besteuert wurde. Auf dieser Basis, zusammen mit eingeschränkten Aktivitäten des Verwaltungssitzes, weist die EK darauf hin, dass der zusätzliche Gewinn in Irland besteuert, und nicht an den Verwaltungssitz zugewiesen werden sollte.

Es ist jedoch nicht klar, wieweit dieser Beschluss im Einklang z.B. mit den OECD-Richtlinien über die Gewinnzuweisung an Betriebsstätten steht und wie er mit der Analyse der staatlichen Beihilfen zusammenhängt. Diese Frage kann erst nach Veröffentlichung der kompletten Fassung des Beschlusses beantwortet werden.

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