Neue Steuerpflichten für Nicht-EU-Unternehmen in der Tschechischen Republik

Was Sie wissen müssen

Ab dem 1. Januar 2025 wird voraussichtlich eine wichtige Änderung des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes wirksam, die erhebliche neue Verpflichtungen für Unternehmen mit sich bringt, welche ausserhalb der Europäischen Union gegründet wurden und in der Tschechischen Republik mehrwertsteuerpflichtig sind. Diese Änderung umfasst zwei wesentliche Anforderungen, die Nicht-EU-Unternehmen bis Ende Februar 2025 erfüllen müssen.

Die neuen Verpflichtungen im Überblick:

  1. Bestellung eines Vertreters für die Kommunikation mit den tschechischen Steuerbehörden: Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der EU haben, sind verpflichtet, einen Vertreter in der Tschechischen Republik zu benennen, der für die Kommunikation mit den tschechischen Steuerbehörden zuständig ist. Dieser Vertreter muss eine in der Tschechischen Republik ansässige Entität sein, die gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine sogenannte Data-Mailbox (Datenbox) zu besitzen – ein spezieller Kommunikationskanal für den Austausch mit den Steuerbehörden. Unternehmen, die bereits über eine eigene Data-Mailbox verfügen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
  2. Angabe einer E-Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation: Zusätzlich müssen Unternehmen eine E-Mail-Adresse zur elektronischen Kommunikation mit den tschechischen Steuerbehörden angeben. Dies muss durch Einreichung eines offiziellen Formulars zur Änderung der Registrierungsdaten erfolgen.

Fristen für die Einhaltung:

Die Frist für beide Verpflichtungen ist der 28. Februar 2025.

Was müssen Unternehmen jetzt tun, um die neuen Regeln einzuhalten?

  1. Bestellung eines Vertreters:
    Unternehmen müssen einen Vertreter in der Tschechischen Republik benennen und den tschechischen Steuerbehörden mittels einer speziellen Vollmacht bekannt geben. Dies kann ab sofort bis spätestens Ende Februar 2025 erfolgen – vorausgesetzt, das Unternehmen hat noch keinen Vertreter benannt.
  2. Angabe der E-Mail-Adresse:
    Die E-Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation muss den tschechischen Steuerbehörden zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2025 durch Einreichung eines Formulars zur Registrierungsdatenänderung mitgeteilt werden.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?

Unternehmen, die die neuen Verpflichtungen nicht erfüllen, müssen mit Sanktionen rechnen:

  1. Strafe für die Nichtbestellung eines Vertreters:
    Ab dem 1. März 2025 wird eine Strafe von 1.000 CZK (ca. 40 EUR) pro Tag verhängt, bis der Vertreter benannt ist.
  2. Strafe für die Nichtangabe der E-Mail-Adresse:
    Es droht eine Strafe von bis zu 500.000 CZK (ca. 19.750 EUR), wenn die E-Mail-Adresse nicht bis zum 28. Februar 2025 gemeldet wird.

Wie kann PwC Sie unterstützen?

PwC bietet umfassende Unterstützung bei der Erfüllung beider Verpflichtungen:

  1. Vertreterservice:
    Auf Grundlage einer Vollmacht kann PwC CZ als Vertreter fungieren. Dieser Service umfasst die Weiterleitung von Anfragen der tschechischen Steuerbehörden, die über die Data-Mailbox empfangen werden, an den Kunden. Die Kommunikation erfolgt in Tschechisch, aber PwC CZ bietet eine kurze englische Zusammenfassung der erhaltenen Dokumente an.
  2. Unterstützung bei der Meldung der E-Mail-Adresse:
    PwC kann ebenfalls die Einreichung des Formulars zur Registrierungsdatenänderung zur Angabe der E-Mail-Adresse im Namen des Unternehmens übernehmen.

Kostenübersicht:

  • Für den Vertreterservice berechnet PwC eine Gebühr von 1.300 EUR pro Kalenderjahr.
  • Für die Einreichung des Formulars zur Registrierungsdatenänderung fällt eine einmalige Gebühr von 900 EUR an.

Empfehlung:
Wir empfehlen, sich frühzeitig auf diese neuen Anforderungen vorzubereiten, um mögliche Strafen zu vermeiden. Sollten Sie Unterstützung benötigen oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an unsere Experten Michaela Vrana oder Sarka Horvathova bei PwC Tschechische Republik.

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Michaela Vraná

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Šárka Horváthová

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