Neuheiten im Umsatzsteuerbereich - die ab 1. Januar 2018 geltenden Änderungen im Umsatzsteuerrecht sowie signifikante Urteile des Europäischen Gerichtshofes

03/10/17

 

Indirect Tax Alert, Oktober 2017, Ausgabe 4

 

Steuerlicher Vertreter einer ausländischen Person

Die slowakische Regierung hat einen Novellenentwurf zum Umsatzsteuergesetz (Gesetz Nr. 222/2004 GBl. über die Umsatzsteuer in der geltenden Fassung, im Folgenden „UStG“) verabschiedet, der ab 1. Januar 2018 in das slowakische Steuerrecht eine neue Bestimmung einführen soll, mit welcher der Begriff Steuerlicher Vertreter beim Warenerwerb aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat bzw. einem Drittland eingeführt wird.

Eine ausländische Person, die im Inland Waren aus einem anderen EU-Mitgliedssaat nach § 11 erwirbt, um diese mit Steuerbefreiung nach § 43 oder § 47 oder mittels Versandverkauf in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu liefern, kann sich im Inland durch einen steuerlichen Vertreter vertreten lassen.

Einen steuerlichen Vertreter kann nur jene ausländische Person nutzen, die im Inland für Umsatzsteuerzwecke nicht registriert ist und keine Waren liefert bzw. Leistungen erbringt, bei denen ihr die Pflicht entstehen würde, im Inland Steuer zu zahlen. Die Vereinfachung kann jedoch nur für Waren angewendet werden, die anhand einer elektronischen Kommunikationsschnittstelle (z.B. ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal bzw. ein ähnliches elektronisches Mittel) geliefert werden.

 
Was ergibt sich daraus?

Diese Änderung wird eine positive Auswirkung auf zahlreiche ausländische Personen haben, die sich durch einen steuerlichen Vertreter vertreten lassen können und sich daher im Inland für Zwecke der USt nicht registrieren müssen, sofern sie die festgelegten Bedingungen erfüllen.

Steuerbefreiung bei sog. Kostenteilung (Engl.: „cost sharing”)

Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat am 21. September 2017 zwei signifikante Urteile verkündet, welche die Steuerbefreiung von Dienstleistungen betreffen, die von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben oder für die sie nicht steuerpflichtig sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbracht werden (d.h. die Steuerbefreiung bei sog. Kostenteilung).


Diese zwei Urteile (Rechtssachen C-326/15 – DNB Banka AS gegen Valsts ieņēmumu dienests sowie C-605/15 – Minister Finansów gegen Aviva Towarzystwo Ubezpieczeń na Życie S.A. w Warszawie) betreffen die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem), mit dem spezifische Dienstleistungen, welche von selbstständigen Zusammenschlüssen von Personen, die eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben oder für die sie nicht steuerpflichtig sind, an ihre Mitglieder erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit werden.

Dieser Artikel der Mehrwertsteuerrichtlinie wurde in das slowakische Umsatzsteuergesetz durch § 32 Abs. 2 umgesetzt.


Bis jetzt gab es eine offizielle Auslegung dieser Bestimmung weder auf der nationalen noch auf der EU Ebene. Es war daher nicht klar, unter welchen Bedingungen und Kriterien sie angewendet werden kann. Die in den beiden obigen Rechtssachen gestellten Fragen waren gerade auf eine konkretere Auslegung und Interpretation der Steuerbefreiung ausgerichtet.

Der EuGH hat jedoch die Beantwortung sämtlicher konkreter Fragen verweigert, da er beschlossen hat, dass diese Steuerbefreiung nur dann angewendet werden kann, wenn die unabhängigen Mitglieder Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen, d.h. Dienstleistungen, die z.B. mit Gesundheitsfürsorge, Ausbildung, Sport, Sozialversorgung oder Kultur zusammenhängen. Diese Steuerbefreiung darf daher nie für Dienstleistungen an die Mitglieder angewendet werden, wenn diese Tätigkeiten im Finanz- oder Versicherungsbereich ausgeübt werden.

 

Was ergibt sich daraus?


Diese Urteile haben einen erheblichen Einfluss auf Gesellschaften, die im Finanz- oder Versicherungssektor tätig sind, sofern sie solche Steuerbefreiung angewendet haben. Finanzinstitute und Versicherungsanstalten, die diese Dienstleistungen empfangen, sollten potentielle Auswirkungen überprüfen und beurteilen.

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Christiana Serugová

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Eva Fričová

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