Übersicht über die neuesten, vom slowakischen Finanzdirektorat erlas-senen Anweisungen und Informationen aus dem Umsatzsteuerbereich

 

Indirect Tax Alert, Mai 2016, Ausgabe 2

In der aktuellen Ausgabe bringen wir eine Übersicht über die neuesten, vom slowakischen Finanzdirektorat (im Folgenden nur „FD SR“) erlassenen Anweisungen und Informationen aus dem Umsatzsteuerbereich.

 

Anwendung des neuen Musters der Kontrollliste

 

Anwendung des neuen Musters der Kontrollliste im Zusammenhang mit der neuesten Novelle zum UStG

Nach der letzten Novelle zum UStG wird mit Wirkung vom 1. April 2016 im Teil B3 der Kontrollliste auch die USt-ID-Nummer der Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen angeführt, wenn die Gesamtsumme der abgezogenen Vorsteuer aus vereinfachten Rechnungen für den betreffenden Besteuerungszeitraum mindestens EUR 3.000 beträgt. Mit dieser Änderung kam es auch zur Änderung des Formulars der Kontrollliste (Teil B3 wurde in Abschnitte B3.1 und B3.2 aufgegliedert). Beim Überschreiten der Mindestschwelle von EUR 3.000 für den Besteuerungszeitraum haben die Umsatzsteuerzahler die Gesamtsumme der Bemessungsgrundlagen, die Gesamtsumme der Vorsteuer und die Gesamtsumme der abgezogenen Vorsteuer im Abschnitt B3.2 in Gliederung nach den USt-ID-Nummern einzelner Lieferanten anzuführen. Die Kontrollliste auf dem neuen Formular ist zum ersten Mal für den Besteuerungszeitraum April 2016 bzw. 2. Quartal 2016 abzugeben. Wird der ausgewiesene Betrag der abgezogenen Vorsteuer niedriger als EUR 3.000 sein, werden die USt-ID-Nummern der Lieferanten nicht angeführt und die Umsatzsteuerzahler füllen den Abschnitt B3.1 aus, der dieselbe Struktur wie der bisherige Teil B3 hat.

 

Anführung der Erbringung von Bauleistungen

 

Übersicht über die Tätigkeiten, gegliedert nach der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), und Anführung der Erbringung von Bauleistungen in der Kontrollliste und der Umsatzsteuererklärung

Die Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei der Erbringung von Bauleistungen, die seit 1. Januar 2016 gilt, bringt sowohl den Bauunternehme(r)n als auch den Empfängern dieser Bauleistungen mehrere Probleme im Zusammenhang mit der richtigen Klassifizierung von Tätigkeiten nach der Statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA). Im Kontext mit der Anwendung dieser neuen Regelung hat das FD SR von Steuersubjekten mehrere Anfragen erhalten. In Anschluss daran hat das FD SR am 7. März 2016 eine Tabelle der Bautätigkeiten erlassen, die in eine bzw. keine der Divisionen 41, 42 und 43, Sektion F, CPA eingegliedert sind. Diese Liste wird zurzeit vom FD SR wöchentlich aktualisiert und um neue Tätigkeiten ergänzt. Die in der Übersicht aufgeführte Klassifizierung bezieht sich lediglich auf Tätigkeiten, die separat geliefert werden (bei einer Lieferung, die aus mehreren Tätigkeiten besteht, kann es zur Änderung des Steuerregimes kommen).

Die erbrachten Bauleistungen mit Lieferort in der Slowakei, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen wird, werden nur in der Kontrollliste und der Umsatzsteuererklärung des Abnehmers (Empfängers) dieser Leistungen angeführt. Der Empfänger führt die Erbringung für den Besteuerungszeitraum an, in dem die Steuerschuld entstanden ist, und zwar im Teil B.1 der Kontrollliste und in Zeilen 9 und 10 der Umsatzsteuererklärung an. Sind die Bedingungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, führt der Empfänger den Vorsteuerabzug auch im Teil B1 der Kontrollliste und in Zeile 21 der Umsatzsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum an, in dem er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

 

Sonderregelung zur Entrichtung der Umsatzsteuer...

 

Sonderregelung zur Entrichtung der Umsatzsteuer durch den Lieferanten erst nach Eingang der Zahlung für die Warenlieferung oder Leistungserbringung

Wie bereits in den vorigen Ausgaben berichtet, können sich vom 1. Januar 2016 bestimmte Umsatzsteuerzahler entscheiden, eine Sonderregelung anzuwenden, bei der die Steuerschuld auf Seite des Warenlieferanten oder Dienstleisters erst nach Eingang der Zahlung vom Abnehmer bzw. Leistungsempfänger entsteht. Auf der anderen Seite entsteht dem Abnehmer bzw. Leistungsempfänger der Anspruch auf Vorsteuerabzug lediglich mit dem Zeitpunkt der Bezahlung für die erworbene Waren bzw. die empfangene Leistung an den Lieferanten bzw. Dienstleister. Seit Jahresbeginn haben ungefähr 380 Unternehmen diese Möglichkeit genutzt. Das FD SR hat im März 2016 eine Liste dieser Umsatzsteuerzahler aufgestellt, die regelmäßig aktualisiert wird. Die Liste, in der ebenfalls das Datum angeführt wird, ab dem jedes Steuersubjekt mit der Geltendmachung der Sonderregelung begonnen hat, hat nur einen informativen Charakter, da für die Geltendmachung der Sonderregelung die Notiz „Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang entrichtet“ auf der Rechnung maßgeblich ist. Ansonsten unterliegt die Lieferung dem üblichen Besteuerungsmodus.

Die Anwendung der neuen optionalen Bestimmung betrifft auch die Ausfüllung der Kontrollliste. Das FD SR hat dazu ein informatives Material zum Ausweis der Angaben in der Kontrollliste erlassen, um die Umsatzsteuerzahler, die sich für die Geltendmachung der Sonderregelung nach § 68d UStG entschieden haben, und auch die Umsatzsteuerzahler, die zwar diese Regelung nicht anwenden, aber mit Lieferanten Geschäfte machen, die diese Sonderregelung geltend machen, darauf aufmerksam zu machen.

Wir möchten Ihnen auf dieser Stelle den Ausweis von Angaben in der Kontrollliste jener Abnehmer näher darstellen, die selbst die Sonderregelung nicht geltend machen, aber von einem Lieferanten, der sie anwendet, eine Leistung oder Ware bezogen bzw. empfangen haben. Bei Erhalt einer Rechnung mit der Notiz „Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang entrichtet“ führt der Abnehmer die Angaben aus der Rechnung im Teil B2 der Kontrollliste frühestens für den Besteuerungszeitraum an, in dem die Bezahlung für die Waren und Dienstleistungen erfolgte, d.h. in dem die Vorsteuer abgezogen wird. Als Datum der Warenlieferung bzw. Leistungserbringung oder des Zahlungseingangs wird in der Kontrollliste das Datum der Bezahlung bzw. das Datum, an dem die Finanzmittel dem Lieferantenkonto gutgeschrieben wurden, angeführt. Die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage sowie die Umsatzsteuer selbst hängen von der Höhe des beglichenen Rechnungsbetrags ab.

Beim Erhalt einer Gutschrift zur Lieferung, die der Sonderregelung unterliegt, führt der Abnehmer im Teil C2 der Kontrollliste die Angaben aus der erhaltenen Gutschrift in dem Besteuerungszeitraum an, in dem er die Gutschrift erhalten hat. Beim Erhalt einer Lastschrift führt er im Teil C2 die Angaben aus der Korrekturrechnung in dem Besteuerungszeitraum an, in dem er die Lastschrift beglichen hat, und zwar in Höhe der Zahlung.

 

Überprüfung der Richtigkeit der USt-ID-Nummer

 

Überprüfung der Richtigkeit der USt-ID-Nummer

Aus einer indirekten Auslegung des UStG sowie bestimmten Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich die Pflicht des Umsatzsteuerzahlers, die Richtigkeit der Identifizierungsangaben seiner Lieferanten sowie seiner Abnehmer zu überprüfen. Auch in diesem Zusammenhang hat das FD SR ein informatives Dokument für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit der Struktur der USt-ID-Nummer erlassen, die auf den Rechnungen für die aus anderen EU-Mitgliedsstaaten getätigten Warenlieferungen bzw. Leistungserbringungen angeführt sind. Dieses Material gibt die Struktur der USt-ID-Nummern wieder, die in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zugeteilt werden.

 

Material zur Klassifizierung von Nahrungsmitteln

 

Material zur Klassifizierung von Nahrungsmitteln, für die der niedrigere Umsatzsteuersatz von 10% angewendet wird

Seit Beginn des Jahres 2016 wird auf die Lieferung von bestimmten Nahrungsmitteln die 10%-ige USt angewendet. Das FD SR hat ein Material erstellt, in dem die häufig gestellten Fragen zur richtigen Anwendung des niedrigeren Umsatzsteuersatzes auf diese Nahrungsmittel zusammengefasst sind. Das Dokument enthält verschiedene Erläuterungen und Anmerkungen zu ausgewählten Nahrungsmitteln sowie die Information über deren Klassifizierung unter den Posten des harmonisierten Systems.

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Christiana Serugová

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Partner, CEE TLP Clients & Markets Leader, PwC Slovakia

Eva Fričová

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