Im Oktober 2007 nahm der Unabhängige Finanzsenat (UFS) erstmals zur Frage der Lohnsteuerpflicht von dienstlich erworbenen „Bonusmeilen“ Stellung. Im Anlassfall hat das Finanzamt im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die dienstlich erworbenen „Bonusmeilen“ der Besteuerung unterzogen. Die in der UFS-Entscheidung getroffenen Aussagen sind vergleichbar mit dem Erkenntnis des deutschen Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Mai 2006.
Der UFS betont, dass Bonusmeilen aus einem Kundenbindungsprogramm, die vom Dienstnehmer aufgrund einer Dienstreise erworben wurden, die der Dienstgeber finanziert hat, zivilrechtliches Eigentum des Dienstgebers sind. Es besteht daher für den UFS nicht der geringste Zweifel, dass der Dienstnehmer die Unterlagen betreffend den Erwerb von Bonusmeilen und deren Verwendung gegenüber seinem Dienstgeber offen legen muss, damit dieser seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann.
Überlässt der Dienstgeber diese ihm gehörenden Bonusmeilen dem Dienstnehmer zum privaten Verbrauch, so stellt dies einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu besteuern ist.
Der UFS geht nicht auf die Frage ein, ob im Falle der Verweigerung der Offenlegung durch den Dienstnehmer die Versteuerung im Rahmen der Veranlagung zu erfolgen hätte, so wie es die Lohnsteuerrichtlinien in der RZ 648 vorsehen. Im Anlassfall konnten Nachweise betreffend die Verwendung der Bonusmeilen seitens des Dienstgebers nicht erbracht werden, der UFS hat daher die Schätzungsbefugnis durch das Finanzamt bejaht.
Ein Blick über die Grenze zeigt, dass auch in Deutschland derartige Vorteile aus Kundenbindungsprogrammen als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen werden. Es gibt einen jährlichen Freibetrag von € 1.080 und die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung durch den Prämienanbieter. Dieser kann mit einer Pauschalbesteuerung von 2,25% auf den erworbenen Vorteil die individuelle Einkommensteuerschuld pauschal abgelten. Der Prämienanbieter stellt darüber eine Bestätigung aus, die der Dienstgeber als Nachweis der Besteuerung zum Lohnkonto nimmt.
Die politische Weiterentwicklung dieses Themas in Österreich bleibt abzuwarten, eine lex Lufthansa ist in Österreich derzeit nicht in Sicht.
Eine Adaptierung der Reisekostenrichtlinien ist daher jedem Dienstgeber anzuraten.
Verfasserin: Valerie Zausch
6. Februar 2008
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