| Das Bundesministerium für
Finanzen hat in einer Information vom
24. Jänner 2004 zur umsatzsteuerlichen und NoVA-rechtlichen
Behandlung von Geländefahrzeugen, Sport Utility Vehicles,
Freizeitfahrzeugen, Off-Road-Fahrzeugen, wie z.B. BMW X5,
Chevrolet Tahoe, Chevrolet Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand
Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW
Touareg, Volvo XC90, Stellung genommen.
Umsatzsteuer
Für die oben genannten Fahrzeuge ist grundsätzlich
kein Vorsteuerabzug möglich. Ein derartiges Fahrzeug
kann nur ausnahmsweise als Kleinlastkraftwagen („Fiskal-LKW“)
zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn folgende Kriterien erfüllt
sind:
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| Die Voraussetzungen müssen
spätestens bei Verkauf des Fahrzeuges durch den Generalimporteur
gegeben sein. Ein nachfolgender Umbau berechtigt nicht zum
Vorsteuerabzug.
Normverbrauchsabgabe
Die oben genannten Fahrzeuge sind grundsätzlich zolltariflich
als PKW einzustufen und unterliegen daher der NoVA.
Unter den folgenden Voraussetzungen können derartige
Fahrzeuge mit zwei Sitzreihen und einem dahinter liegenden
Laderaum ausnahmsweise zolltariflich als LKW eingestuft werden,
wodurch sie nicht der NoVA unterliegen:
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