Tax Newsletter: Vorsteuerabzug und NoVA-Befreiung für Geländefahrzeuge u.ä. nur in Ausnahmefällen

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Information vom
24. Jänner 2004 zur umsatzsteuerlichen und NoVA-rechtlichen Behandlung von Geländefahrzeugen, Sport Utility Vehicles, Freizeitfahrzeugen, Off-Road-Fahrzeugen, wie z.B. BMW X5, Chevrolet Tahoe, Chevrolet Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo XC90, Stellung genommen.

Umsatzsteuer

Für die oben genannten Fahrzeuge ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich. Ein derartiges Fahrzeug kann nur ausnahmsweise als Kleinlastkraftwagen („Fiskal-LKW“) zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:


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Nur eine Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer;
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Mit der Karosserie und der Bodenplatte fest verbundenes Trenngitter oder eine vergleichbare Trennwand;

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Seitliche Verblechung des Laderaums;

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übrige Kriterien laut VO 193/2002.

Die Voraussetzungen müssen spätestens bei Verkauf des Fahrzeuges durch den Generalimporteur gegeben sein. Ein nachfolgender Umbau berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Normverbrauchsabgabe

Die oben genannten Fahrzeuge sind grundsätzlich zolltariflich als PKW einzustufen und unterliegen daher der NoVA.

Unter den folgenden Voraussetzungen können derartige Fahrzeuge mit zwei Sitzreihen und einem dahinter liegenden Laderaum ausnahmsweise zolltariflich als LKW eingestuft werden, wodurch sie nicht der NoVA unterliegen:

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Mit der Karosserie und der Bodenplatte untrennbar verbundene Trennwand;

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Seitliche Verblechung des Laderaums;

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Gewichtsmäßiges Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung im Bezug auf die Nutzlast.


Verfasser: Cornelia Olip
25. Februar 2005

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