Im Zuge der Einführung des e-Zolls ergeben sich auch Änderungen des Ausfuhrnachweises: Ab 1.7.2007 gilt die elektronische Ausfuhranzeige als umsatzsteuerlicher Ausfuhrnachweis.
Dies wurde im Entwurf des Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2007 klargestellt, welcher derzeit in Begutachtung ist. Die Ergänzung war notwendig, da bei Anwendung des e-Zolls dem Steuerpflichtigen nur mehr die elektronische Ausfuhranzeige übermittelt wird. Schriftliche Zollanmeldungen sind in diesem Fall nicht mehr vorgesehen.
Der Steuerpflichtige hat die elektronischen Ausfuhranzeigen aufzubewahren, um nachzuweisen, dass die angeführten Gegenstände tatsächlich das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.
Wird e-Zoll nicht angewendet, bleibt es bei den bisherigen Ausfuhrnachweisen (z.B. schriftliche Anmeldung mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung).
Verfasserin: Katharina Pölzl
27. September 2007
Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die unten angegebene Kontaktadresse:
Erdbergstraße 200
1030 Wien
Tel.: + 43 1 501 88-0
E-Mail: tax.wien@at.pwc.com
Zurück zum Tax Newsletter Index