Per 1. Jänner 2008 sollen nun auch freie DienstnehmerInnen in das System der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wodurch sämtliche Regelungen des AlVG auch für freie Dienstnehmer gelten sollen. Zusätzlich ist geplant, freie DienstnehmerInnen den ArbeitnehmerInnen im Bereich der Insolvenz-Entgeltsicherung gleichzustellen.
Somit wäre auch für freie DienstnehmerInnen ein AlV-Beitrag von 6% zu leisten, je zur Hälfte auf Dienstgeber sowie Dienstnehmer aufgeteilt.
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer beträgt gemäß dem Entwurf ohne Bezug von Sonderzahlungen das 35fache, sonst das 30fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage.
Selbständige Erwerbstätige, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder versicherungspflichtig sind, sollen per 1. Jänner 2009 im Rahmen eines Optionen-Modells in das System der Arbeitslosenversicherung integriert werden.
Verfasserin: Barbara Huber
25. Oktober 2007
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