In den letzten Monaten hat das Bundeszentralamt für Steuern, Außenstelle Schwedt, vermehrt die Erstattung deutscher Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens aufgrund nicht ordnungsgemäßer Unterschrift verweigert.
Bitte beachten Sie, dass in Deutschland Vorsteuervergütungsanträge eigenhändig, dh. vom Geschäftsführer bzw. Vorstand, zu unterschreiben sind. Prokuristen und andere Bevollmächtigte (z.B. Steuerberater) sind nicht zeichnungsberechtigt. Weiters muss die eigenhändige Unterschrift spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist (30. Juni des Folgejahres) vorliegen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch zu erheben. Dem Einspruch sind sämtliche Originalrechnungen sowie die Unternehmerbescheinigung erneut beizufügen. Einsprüche aufgrund nicht ordnungsgemäßer Unterschrift werden jedoch in den meisten Fällen abgewiesen.
Der deutsche Bundesfinanzhof prüft derzeit, ob das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift verfassungs- bzw. europarechtskonform ist. Der Zeitpunkt der Entscheidung steht noch nicht fest.
Verfasser: Christian Giendl
27. September 2007
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