Geringfügigkeitsgrenze täglich: € 26,80
Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 349,01
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 523,52
Höchstbeitragsgrundlage täglich: € 131
Höchstbeitragsgrundlage monatlich: € 3.930
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 4.585
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie DN): € 7.680
Freie Dienstnehmer – Wesentliche Änderungen per 1. Jänner 2008
Mit 1. Jänner 2008 erfolgt in einigen Bereichen eine Gleichstellung von freien Dienstnehmern mit echten Dienstnehmern. Zu entrichten sind nunmehr:
- Arbeitslosenversicherungsbeiträge iHv insgesamt 6% (zu gleichen Teilen von DN und DG zu tragen)
- IESG-Beitrag iHv 0,55% des Monatsbruttos bis zur Höchstbemessungsgrundlage
- Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse iHv 1,53% des Monatsbruttos bis zur HBGL für alle freien Dienstnehmer, nicht nur für Neueintritte
Weitere Neuerungen sind die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge (+0,28% für DG, +0,27% für DN), der Anspruch auf Wochen- und Krankengeld, sowie die Pflichtmitgliedschaft von freien Dienstnehmern in der Arbeiterkammer.
Änderungen im Arbeitszeitrecht
Mit 1. Jänner 2008 wurde durch das Arbeitszeitpaket ein Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag iHv 25% eingeführt. Dieser fällt an, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Teilzeitarbeitskräften überschritten wird und die Mehrzeiten nicht innerhalb eines Quartals oder eines anderen dreimonatigen Durchrechnungszeitraumes abgebaut werden. Bei einer kollektivvertraglich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden, bleiben Teilzeit-Mehrarbeitsstunden im Ausmaß dieser Verkürzung zuschlagsfrei. Abweichende kollektivvertragliche Regelungen können getroffen werden. Dem Führen der gesetzlich geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen ist aufgrund dieser neuen Vorschriften besondere Bedeutung beizumessen. Weitere Neuerungen bestehen in der Anhebung der Normalarbeitszeit bei Gleitzeit auf zehn Stunden, die erweiterte Möglichkeit zur Leistung von Sonderüberstunden, sowie die Ermächtigung der Kollektivvertragspartner zur Erweiterung der Normalarbeitszeit und Schichtlängen.
Anmeldung „Neu“
Ab 1. Jänner 2008 sind alle nach dem ASVG Pflichtzuversichernden vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. Dies gilt insbesondere für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Vorstände, geringfügig Beschäftigte sowie fallweise Beschäftigte.
Die Anmeldung kann als Vollmeldung vor Arbeitsantritt oder als Aviso-Anmeldung mit nachfolgender Vollmeldung erfolgen. Bisher vereinbarte längere Meldefristen sind ab 1. Jänner 2008 aufgehoben.
Verfasserin: Barbara Schmid
11. Jänner 2008
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