Nach Ansicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), ist der Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG nicht aus der Beitragsgrundlage nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG herauszurechnen. Für einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der ab dem Jahr 2007 den Freibetrag für investierte Gewinn in Anspruch nimmt, bedeutet dies, dass sich durch die Inanspruchnahme auch automatisch seine GSVG-Beitragsgrundlage reduziert, was wiederum zu niedrigeren Beitragsvorschreibungen führt.
Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass als Beitragsgrundlage, welche die Basis für die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge bildet, der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr herangezogen wird.
Verfasser: Alexander Böck
28. Februar 2008
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