Die Barbewegungsverordnung ist grundsätzlich schon per 1. Jänner 2007 in Kraft getreten, jedoch sind aufgrund von Übergangsregelungen jene Unternehmer, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz vorgenommen haben, erst seit 1. Jänner 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet. Daher finden Sie in diesem Newsletter nochmals eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen.
Die Barbewegungsverordnung sieht eine Verschärfung der Aufzeichnungspflichten für Unternehmer vor. Bareingänge und Barausgänge sind grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen, d.h. dass jeder Bareingang pro Geschäftsfall (Datum, Leistung, Einzelpreis und Gesamtumsatz) einzeln in den Büchern erfasst werden muss. Die Form der Einzelaufzeichnung wird primär dem Unternehmer überlassen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Registrierkassen.
Unter den folgenden Voraussetzungen kann eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz vorgenommen werden:
wenn die Umsatzgrenze von € 150.000 in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht überschritten wurde und
über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
Verfasserin: Verena Grob
31. Jänner 2008
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