Durch die geplante Einbeziehung in das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, sowohl der freien Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als auch natürlicher Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, wird der bisherige Ausdruck BMVG durch BMSVG (= Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) ersetzt.
Freie Dienstnehmer unterliegen ab dem 1. Jänner 2008 dem System der Abfertigung NEU.
Lediglich jene Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Inhalte abstellen und nicht für freie Dienstnehmer gelten (z.B. Regelung über die Beitragsgrundlage im Falle einer Altersteilzeit, Kurzarbeit, etc.) kommen nicht zur Anwendung.
Wie für Arbeitnehmer wird auch die Beitragshöhe für freie Dienstnehmer 1,53% betragen.
Für bereits bestehende freie Dienstverhältnisse per 31. Dezember 2007 müssen die MV-Beiträge ab dem ersten Monat entrichtet werden, während jedoch für neu abgeschlossene Dienstverhältnisse per 1. Jänner 2008 der beitragsfreie Monat berücksichtigt wird.
Verfasserin: Barbara Huber
25. Oktober 2007
Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die unten angegebene Kontaktadresse:
Erdbergstraße 200
1030 Wien
Tel.: + 43 1 501 88-0
E-Mail: tax.wien@at.pwc.com
Zurück zum Tax Newsletter Index