Tax Newsletter: Absetzbarkeit des Arbeitszimmers

Der VwGH hat unlängst entschieden, dass Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer einer Opernsängerin steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind. Er begründet dies – unter Verweis auf seine Vorjudikatur – damit, dass die Basis des Berufs nicht in den Auftritten zu sehen ist, sondern im täglichen intensiven und ausdauernden Üben. Dieses erfolgt im Arbeitszimmer, das demnach als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist. Daher sind auf das Arbeitszimmer entfallende Aufwendungen als beruflich veranlasst abziehbar. (VwGH vom 23.05.2007, 2006/13/0055).

Grundsätzlich sind die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Die Beurteilung erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung und orientiert sich am typischen Berufsbild.

Einige Räumlichkeiten gelten jedenfalls als Arbeitszimmer, wie etwa Labors, Fotostudios oder Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausschließt (vgl LStR Rz 25).

Bei anderen Räumlichkeiten ist auf die Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen, um zu beurteilen, ob das Arbeitszimmer den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet.

Unterschieden wird zwischen:

  • Berufsbildern, deren Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt
    Bei diesen Tätigkeiten überwiegt die Komponente der Tätigkeit, die außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet. Der andere Teil der Tätigkeit bleibt unberücksichtigt.
    z.B.: Richter, Lehrer, Politiker, Dirigent, darstellender Künstler, Vortragende und Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis, etc)
  • Berufsbildern, deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt
    Die Tätigkeit wird entweder ausschließlich oder zu einem nicht unwesentlichen Teil im Arbeitszimmer ausgeübt.
    z.B.: Gutachter, Schriftsteller, Maler, Heimarbeiter, Teleworker, Komponisten und neuerdings auch Opernsänger
Zusätzliches Kriterium für die Absetzbarkeit der Aufwendungen ist nach dem VwGH die Notwendigkeit. Ein Arbeitszimmer muss für die Einkunftsquelle notwendig sein. Nicht notwendig ist ein Arbeitszimmer etwa dann, wenn vom Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Voraussetzung für die Anerkennung ist demnach der Nachweis der Notwendigkeit eines Arbeitszimmers für die Tätigkeit und, dass der Mittelpunkt der Ausübung der Tätigkeit in selbigem liegt.

Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehr als einer Einkunftsquelle ist die Mittelpunktseigenschaft für jede Einkunftsquelle gesondert zu beurteilen.
Umfasst eine Einkunftsquelle mehrere Tätigkeiten ist der Schwerpunkt gemeinsam zu ermitteln. Dabei ist auf die Tätigkeit abzustellen, aus der nachhaltig höhere Einnahmen resultieren.

Verfasserin: Barbara Schmid

28. Februar 2008

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