Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 23. September 2005 (2003/15/0078) gilt derzeit bei Forderungsverzichten eines Gesellschafters Folgendes:
Liegt die Wurzel für den Verzicht auf die Forderung im Gesellschaftsverhältnis, so stellt der Forderungsverzicht auf Ebene der Kapitalgesellschaft zur Gänze eine steuerneutrale Einlage dar.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2007 wird die bis zum skizzierten VwGH-Erkenntnis geübte Verwaltungspraxis gesetzlich verankert. Forderungsverzichte sind demnach in einen werthaltigen und in einen nicht werthaltigen Betrag aufzuteilen. Der nicht werthaltige Betrag führt auf Ebene der Gesellschaft zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. Der werthaltige Anteil bleibt auch gemäß Budgetbegleitgesetz steuerneutral.
Die Regelung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (voraussichtlich Mitte Mai) in Kraft.
Verfasserin: Maria Schachner
7. Mai 2007
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