Tax Newsletter: Geplante Änderungen durch den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich

Die Regierung hat im Ministerrat am 7. Mai 2008 das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer beschlossen. Die steuerlichen Begleitmaßnahmen wurden in einem so genannten „Schenkungsmeldegesetz 2008“ verankert, das für Vorgänge nach dem 31. Juli 2008 gilt.

Neue Meldepflicht


Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Von dieser Anzeigeverpflichtung ist Grundvermögen ausgenommen, da die Schenkung oder Erbschaft von Grundvermögen nunmehr der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Schenkungen zwischen nahen Angehörigen müssen der Finanzbehörde künftig bis zu einer Wertgrenze von EUR 50.000 pro Jahr nicht gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres, müssen die Werte zusammengezählt werden. Übersteigt die Summe EUR 50.000, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

Schenkungen zwischen Nichtangehörigen müssen ab einer Wertgrenze von EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb von fünf Jahren, sind diese wertmäßig zusammenzuzählen. Bei Überschreiten der Summe von EUR 15.000 müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

Die Meldefrist beträgt drei Monate. Unterbleibt eine Meldung bei der Finanz, können Geldstrafen in Höhe von bis zu 10% des übertragenen Wertes verhängt werden. Wird die Meldung verspätet – aber noch innerhalb eines Jahres ab der Schenkung – gemacht, so treten die Wirkungen einer Selbstanzeige – nämlich Straffreiheit – ein. Wird die Meldung nach einem Jahr gemacht, so gibt es keine Straffreiheit mehr. Zur Anzeige ist der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, verpflichtet.

Übertragung von Grundstücken


Die Übertragung von Grundstücken wird durch den Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer automatisch grunderwerbsteuerpflichtig. Die Höhe der Grunderwerbsteuer entspricht dem weggefallenen Grunderwerbsteueräquivalent in Höhe von 2% bzw. 3,5%.

Errichtung von in- und ausländischen Stiftungen


Der Übergang von Vermögen auf eine privatrechtliche Stiftung unterliegt einer Stiftungseingangssteuer in Höhe von 5%. Dies gilt auch für den Übergang von Vermögen auf eine ausländische Stiftung, die jedoch vergleichbar mit einer österreichischen Privatstiftung sein muss. Außerdem muss mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung ein Abkommen zur Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich der Eingangssteuersatz auf 25%.

Zuwendungen einer ausländischen Stiftung


Zuwendungen ausländischer Stiftungen an Personen mit Wohnsitz in Österreich zählen in Hinkunft zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und können mit dem Sondersteuersatz von 25% oder mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden. In der Vergangenheit wurden Zuwendungen ausländischer Stiftungen entweder als wiederkehrende Bezüge mit dem vollen Tarif besteuert oder als Einmalzuwendung überhaupt nicht.

Verfasserin: Margit Frank
15. Mai 2008

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