Entwurf zur Änderung von Kapitel I–III
der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze

Proposed Revision of Chapters I–III
of the OECD Transfer Pricing Guidelines

Cornelia Groß / Herbert Greinecker*)

The OECD released a proposed revision of chapters I–III of the Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations. The proposed revision represents the OECD‘s efforts to better align the Transfer Pricing Guidelines with practical considerations, e.g. regarding the usage of transactional profit methods. In the following article Herbert Greinecker and Cornelia Groß* discuss fundamental changes and the new structure of the first three chapters.

I. Diskussionsentwurf

Am 9. 9. 2009 hat die OECD einen Diskussionsentwurf zur Änderung der Kapitel I–III der Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen veröffentlicht und zur Kommentierung bis spätestens 9.1.2010 eingeladen.1 Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt.

II. Rangordnung der Verrechnungspreismethoden

Während in den derzeit gültigen Richtlinien die Standardmethoden Vorrang gegenüber den Gewinnmethoden haben, werden in dem Entwurf alle Methoden gleichwertig gestellt.Abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten eines Geschäftsfalls soll nun die geeignetste Methode gewählt werden.

Laut Entwurf muss weder die Anwendbarkeit einer Methode widerlegt werden,um die Anwendung einer anderen Methode zu rechtfertigen, noch müssen alle Verrechnungspreismethoden detailliert analysiert werden, um die geeignetste Methode festzulegen. Ebenso können andere Methoden verwendet werden, die nicht in den Verrechnungspreisgrundsätzen angeführt sind. Diese müssen jedoch im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehen und sollen die von der OECD anerkannten Methoden nicht ersetzen. Falls andere Methoden angewendet werden, muss dies dokumentiert werden sowie eine Begründung abgegeben werden, warum die von der OECD anerkannten Methoden in diesem Fall nicht anwendbar sind bzw. warum die gewählte Methode geeigneter ist.

III. Anwendung von Gewinnmethoden

Kapitel II beinhaltet nun im Teil II die Standardmethoden und im Teil III die Gewinnmethoden. Zu den Letzteren erläutert der Entwurf einleitend anhand von Beispielen, wann diese den Standardmethoden vorzuziehen sind. Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass die Gewinnmethoden nicht automatisch herangezogen werden sollen, sobald sich Schwierigkeiten bei der Datenbeschaffung ergeben.

Die Anwendung der Gewinnteilungsmethode („profit split method“) wird vor allem bei stark integrierten Geschäftsprozessen sowie bei Einbringung von einzigartigem und wertvollem Vermögen (z. B. immaterielle Vermögenswerte) durch die beteiligten Konzerngesellschaften empfohlen. Die Anmerkung, dass die Gewinnteilungsmethode – abgesehen von Joint Ventures – unter unabhängigen Dritten nicht verwendet wird, ist entfallen. Insbesondere betreffend die Gewinnteilungsschlüssel sind in dem Entwurf einige Neuerungen und Ergänzungen enthalten. Der Entwurf geht hier genau auf die Anwendungsbereiche unterschiedlicher Verteilungsschlüssel, beispielsweise auf Vermögen oder Kosten basierend, ein. Die konsistente Beibehaltung der Teilungsschlüssel während der Dauer der Gewinnteilungsvereinbarung, auch in Verlustjahren („loss split“), wird betont.

Ebenso wie bei der Gewinnteilungsmethode wurden die Richtlinien betreffend die Nettomargenmethode adaptiert und erweitert. Beispielsweise wird eine genaue Definition von Nettogewinn geliefert, und es wird erläutert, in welchen Fällen dieser mit Umsätzen, Kosten oder Vermögen bzw. Kapital in Relation zu setzen ist. Die Nettomargenmethode wird vorrangig bei Transaktionen empfohlen, in denen keine einzigartigen immateriellen Wirtschaftsgüter involviert sind. Zusätzlich wird die Zweckmäßigkeit der Kennzahl „berry ratio“ hervorgehoben, die sich laut dem Entwurf insbesondere für Zwischenhändler im Konzernverbund eignet.

Bei der Nettomargenmethode soll ebenso wie für alle anderen Verrechnungspreismethoden eine Vergleichbarkeitsanalyse als Ausgangspunkt dienen. Hierbei wird auf die 10-Schritte-Methode in Kapitel III verwiesen. Insgesamt entsteht der erste Eindruck, dass an die Anwendung der Nettomargenmethode höhere Anforderungen gestellt werden sollen, vor allem betreffend die Auswahl der Kennzahlen und die Durchführung der Funktionsanalyse.

IV. Vergleichbarkeitsanalyse – Benchmarking

Die Bestimmungen zur Vergleichbarkeitsanalyse werden nunmehr in einem eigenen Kapitel III erläutert. Im Vergleich zu den bisher in Kapitel I normierten Darstellungen sind einige Ergänzungen eingefügt worden, etwa betreffend Anpassungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit (mit einem Beispiel zum working capital adjustment) sowie Aussagen zur Verwendung von Datenbanken. Im Speziellen wird ein 10-Schritte-Verfahren vorgestellt, das bei der Durchführung von Vergleichbarkeitsanalysen als „good practice“ empfohlen
wird.

Im Zuge einer Vergleichbarkeitsanalyse werden sowohl die zu prüfende Transaktion als auch die Transaktionen zwischen unverbundenen Unternehmen, die als Vergleichswerte herangezogen werden, analysiert. Fehlen Informationen über die Transaktionen zwischen unverbundenen Unternehmen, sollen diese nicht unmittelbar zur Ablehnung von potenziellen Vergleichsunternehmen führen, außer die fehlenden Informationen sind grundlegend für die Transaktion. Werden hingegen Mängel an der Qualität der externen Vergleichsdaten (z. B. wegen mangelnder Genauigkeit bei der Funktionsanalyse der Vergleichsunternehmen) festgestellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese durch Quantität ausgeglichen werden kann.

Interne Vergleichswerte werden aufgrund ihres näheren Bezugs zu der zu überprüfenden Transaktion bevorzugt. Gleichzeitig wird in dem Entwurf jedoch festgestellt, dass interne Vergleichswerte nicht in jedem Fall zuverlässiger sind. Vergleichswerte aus dem Ausland können herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie den fünf Faktoren zur Prüfung der Vergleichbarkeit standhalten. Ebenso sollen extreme Ergebnisse (auch z. B. Verluste bei Vergleichsunternehmen) für die Festlegung der Verrechnungspreisbandbreite beibehalten werden, solange nicht die Fehlerhaftigkeit dieser Werte an sich festgestellt wird.

Glossar / Footnotes

 *) Mag. Dr. Herbert Greinecker ist Partner bei einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Wien. Cornelia Groß, M.A., ist Mitarbeiterin im Transfer
Pricing Team derselben Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

  1.  http://www.oecd.org/document/26/0,3343,en_2649_33753_43656346_1_1_1_37427,00.html