Fallbeispiel zur Verrechnungspreisgestaltung – Cash-Pooling
Case Study on Transfer Pricing
Doris Bramo-Hackel / Doris Hack*)
Given the fact that more than 60 % of world trade takes place within multinational enterprises, the importance of transfer pricing becomes clear.
1) The audit of transfer pricing arrangements has increasingly become a routine part of tax audits of multinational groups. In this series of articles we are going to discuss “experiences from the ground”, issues that came up in the course of the daily audit practice. Providing a standard solution for each transfer pricing problem would not be possible due to the fact that transfer pricing is so heavily dependent on the actual facts and circumstances of each particular case; this is, therefore, not the aim of this series of articles. What we are trying to do, however, is to provide ideas of the factors and considerations that could play a part in determining and defending the transfer pricing arrangements using a case study of the various transfer pricing problems discussed. In doing so, the views of both tax consultants and tax auditors will be presented.
I. Sachverhalt: Cash-Pooling
Die österreichische Konzerngesellschaft eines internationalen Konzerns nimmt – wie weltweit fast alle Konzerngesellschaften dieser Gruppe – am Cash-Pool des Konzerns teil. Die Mastergesellschaft sitzt in Deutschland. Der im Cash-Pool zur Anwendung gelangende Basiszinssatz ist der durchschnittliche bankarbeitstägliche 1-Monats-Interbankensatz für die jeweilige Währung, im Fall Österreichs der Euribor. Guthaben werden im Cash-Pool ohne Zu- und Abschläge veranlagt, Verbindlichkeiten zum Basiszinssatz zuzüglich eines Aufschlags für die Refinanzierungsmarge verzinst. Die Poolteilnehmer können das Geld jederzeit abrufen. Im Zuge der Außenprüfung steht die Fremdüblichkeit der Höhe der Zinssätze zur Diskussion. Darüber hinaus argumentieren die Prüfer, dass die Gesellschaft gegen Ende des Prüfungszeitraums sehr hohe, über den offensichtlichen laufenden Cash-Bedarf hinausgehende Beträge veranlagt hat, und möchten für den aus ihrer Sicht als langfristig einzustufenden Teil einen höheren Zinssatz für langfristige Veranlagungen zur Anwendung bringen.
II. Sicht des Steuerpflichtigen und des Beraters
Der angemessene Zinssatz ist nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu ermitteln. Vereinfacht gesagt muss der Steuerpflichtige im Wesentlichen nachweisen können, dass er bei der Veranlagung bzw. Aufnahme von Finanzmitteln im Konzern nicht schlechter fährt als bei Aufnahme oder Veranlagung von Mitteln bei einem fremden Dritten. Demgemäß ging die Praxis bisher von folgenden Grundsätzen bei konzerninternen Zinsverrechnungen im Zusammenhang mit Cash-Pooling-Vereinbarungen aus:2)
- Pool-interne Sollzinssätze sollten nicht über, aber auch nicht wesentlich unter den Zinssätzen liegen, die die einzelnen Konzerngesellschaften für externe Finanzierungen (z. B. Bankkredite) bezahlt hätten.
- Pool-interne Habenzinssätze sollten jedoch über jenen (Bank-)Habenzinssätzen liegen, die Gesellschaften, die positive Salden auf das Master Account überweisen, ohne das Pooling erzielt hätten. Die Höhe des Zuschlags hängt von der Kreditwürdigkeit der Mastergesellschaft ab, die sich aus der Liquidität des gesamten Pools ergibt.
- Die den einzelnen Konzerngesellschaften innerhalb eines Pools verrechneten bzw. bezahlten Zinsen können voneinander abweichen. Bei unterschiedlicher Kreditwürdigkeit und/oder unterschiedlichen Alternativfinanzierungs- oder Veranlagungsmöglichkeiten ist eine Abweichung sogar geboten.
- Die Master Company muss als Vergütung für die von ihr übernommenen Funktionen und Risken eine angemessene Zinsmarge erzielen.
Die Höhe des Zinssatzes hängt üblicherweise von der Kredithöhe und -laufzeit, von Art und Zweck des Kredits, Sicherheiten und Kreditwürdigkeit des Schuldners, Kreditwährung, bei durchgeleiteten Krediten von Refinanzierungskosten bzw. sonstigen Umständen der Kreditgewährung ab.3) Diese Parameter sind bestimm- und ermittelbar und ermöglichen es, die Preisvergleichsmethode anzuwenden.
Der im Fallbeispiel angeführte Habenzinssatz für Veranlagungen (Euribor ohne Zu- und Abschlag) bzw. für Ausleihungen (Euribor plus eine geringe Refinanzierungsmarge) stellt aus Sicht des am Pool teilnehmenden Unternehmens in der Regel per se bereits eine Besserstellung gegenüber einer Veranlagung oder Finanzierung bei fremden Dritten dar. Üblicherweise erhält das veranlagende Unternehmen einen Abschlag zum Euribor und hat auch noch Spesen zu tragen. Darüber hinaus stellt der Poolteilnehmer durch seine Teilnahme am Cash-Pool sicher, dass er sowohl in Zeiten hoher als auch in Zeiten fehlender Liquidität zu vorhersehbaren Konditionen veranlagen bzw. leihen kann.
Bei der Argumentation der Fremdüblichkeit des Zinssatzes in der Praxis kann beispielsweise auf folgende Nachweise zurückgegriffen werden:
- Alternativangebote von konkreten konzernunabhängigen Unternehmen, in der Regel Banken, vor Beitritt zum Cash-Pool und parallel dazu laufende Wartung und Dokumentation der zur Anwendung gelangenden Zinssätze aufgrund von Marktbeobachtungen und Einholung von Vergleichsangeboten.
- Überprüfung bzw. Ermittlung des Zinssatzes auf Basis der von Ratingagenturen (wie beispielsweise Standard & Poor’s, Moody’s) ermittelten Ratings: Anhand des vergebenen Ratings und der Laufzeit kann mittels Datenbanken eine Bandbreite des korrespondierenden Zinssatzes je nach Rating und Fristigkeit ermittelt werden.
- Vorlage anderer unternehmensintern vorhandener Fremdvergleiche, wie beispielsweise zur gleichen Zeit bei Unternehmensfremden getätigter Veranlagungen oder aufgenommener Finanzierungen. Gerade in den letzten Jahren begaben Unternehmen immer häufiger Anleihen, deren Verzinsung ebenfalls als Indiz für die Ermittlung eines Fremdvergleichszinssatzes heranzuziehen ist.
Die auf dieser Basis beschafften Vergleichszinssätze müssen in einem Folgeschritt durch Anpassungsrechnungen auf den konkreten Sachverhalt adaptiert werden. Bei Überleitung dieser Vergleichszinssätze zum tatsächlich angewandten Zinssatz können folgende Überlegungen hilfreich sein:
- Im Zinssatz konzerninterner Cash-Pooling-Vereinbarungen werden Verwaltungs- und Bearbeitungskosten üblicherweise bei der Zinssatzermittlung mit berücksichtigt und sind im Zinssatz eingepreist. Bei Veranlagungen oder Kreditaufnahmen bei externen Banken fallen diese Kosten in der Regel zusätzlich zu den Zinsen an. Zum Nachweis der Fremdüblichkeit sind diese Unterschiede im Rahmen einer Anpassungsrechnung zu berücksichtigen.
- Fristigkeit des veranlagten/verliehenen Kapitals: Je nach Fristigkeit kommen unterschiedliche Zinssätze zur Anwendung. Dementsprechend sollte die Zusammensetzung des Veranlagungsbetrags auf dessen Herkunft und geplante Verwendung analysiert werden: Häufig stellen Gewinne, die (noch) nicht zur Ausschüttung gelangt sind, einen wesentlichen Teil kurzfristiger Veranlagungen dar. Da der Gesellschafter jederzeit eine Ausschüttung beschließen kann, stehen diese Gelder nicht für eine langfristige Veranlagung zur Verfügung. Desgleichen ist zu untersuchen, ob in näherer Zukunft Investitionen geplant sind. Durch Vorlage von Investitionsbudgets kann der Nachweis gelingen, dass Gelder nicht für langfristige Veranlagungen (und damit für eine Veranlagung zu höheren Zinssätzen) zur Verfügung stehen.
Wenn im Fallbeispiel durch entsprechende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass die Veranlagung/Finanzierung durch Teilnahme der österreichischen Konzerngesellschaft am Cash-Pool zu günstigeren Bedingungen als bei fremden Dritten erfolgt oder der angewandte Zinssatz durch Anpassungsrechnungen auf einen fremdüblichen Zinssatz übergeleitet werden kann, bleibt weder Raum für detaillierte Nachfragen zu Ertragssituation, Funktionen und Risken der Mastergesellschaft noch für eine Zinssatzkorrektur.
III. Sicht der Finanzverwaltung
Bei der Zinsverrechnung gilt der Fremdverhaltensgrundsatz. Die am Cash-Pooling teilnehmenden Gesellschaften müssen demnach eine angemessene Vergütung für die übernommenen Funktionen und Risiken erhalten.4) Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch das Cash-Pooling im Konzern Synergieeffekte geschaffen werden. Durch die gegenseitigen Kreditgewährungen und Haftungsübernahmen von Konzerngesellschaften wird das Risiko der Bank minimiert, was günstigere Zinskonditionen der Bank ermöglicht.5)
Die aus dem Cash-Pooling resultierenden Synergieeffekte müssen in der Folge den teilnehmenden Konzerngesellschaften zugutekommen.6) Die Preisvergleichsmethode ist daher beim Cash-Pooling zur Bestimmung des angemessenen Zinssatzes nur eingeschränkt anwendbar, denn die durch den Cash-Pool erzielten Zinsvorteile würden dann ausschließlich der Mastergesellschaft zukommen.
Die Finanzverwaltung geht daher im Zusammenhang mit Cash-Pooling-Vereinbarungen von folgenden Grundsätzen bei der konzerninternen Zinsverrechnung aus:
- Pool-interne Sollzinssätze sollten nicht über den Zinssätzen liegen, die die einzelnen Konzerngesellschaften für externe Finanzierungen (z. B. Bankkredite) unter vergleichbaren Umständen bezahlt hätten.7)
- Pool-interne Habenzinssätze sollten über jenen Bank-Habenzinssätzen liegen, die Gesellschaften, die positive Salden auf das Master Account überweisen, ohne das Pooling erzielt hätten, da sie gegenüber einer Bank in der Regel eine niedrigere Bonität der Mastergesellschaft in Kauf nehmen. Die Höhe des Zuschlags hängt von der Kreditwürdigkeit der Mastergesellschaft ab, die sich aus der Liquidität des gesamten Pools ergibt.8)
- Bei der Festsetzung des pool-internen Habenzinssatzes ist auch die Fristigkeit der Kapitalveranlagung im Cash-Pool zu berücksichtigen.
- Die Außenprüfung wird oft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Veranlagung im Cash-Pool als mittel- oder langfristig qualifizieren und die Zinssätze entsprechend korrigieren, wenn sehr hohe, über den laufenden Cash-Bedarf hinausgehende Beträge veranlagt werden und keine betriebswirtschaftlichen Gründe (z. B. Investitionen etc.) für die tagesfällige bzw. kurzfristige Veranlagung vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht werden.
- Der Verweis auf die jederzeit mögliche Ausschüttung des Bilanzgewinns an den Gesellschafter als Rechtfertigung für eine tagesfällige oder sehr kurzfristige Veranlagung im Cash-Pool wird durch die gesetzlich normierten Ausschüttungssperren (z. B. GmbHG) in Bezug auf den noch nicht festgestellten Jahresgewinn bis zum Zeitpunkt der Bilanzfeststellung relativiert.
- Außerdem planen internationale Konzerne ihre Gewinnausschüttungen grundsätzlich mindestens quartalsweise, aber in der Regel noch länger im Voraus. Eine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter trifft daher die österreichische Konzerngesellschaft nicht in dem Maße unvorbereitet, das eine tagesfällige bzw. sehr kurzfristige Veranlagung von Liquidität erforderlich macht.
Die Vergütung für die Mastergesellschaft ist abhängig von ihren Funktionen und Risiken. In der Praxis beschränkt sich die Funktion der Mastergesellschaft oft auf einfache administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Cash-Pools (z. B. Transfers, Erstellung von Kontenauszügen und -mitteilungen, Kontakt mit der Bank etc.) Die Mastergesellschaft sollte dann für die Verwaltung des Pools eine Dienstleistungsvergütung erhalten, die nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden kann.9) Sollte die Mastergesellschaft – abhängig von der Ausgestaltung der Cash-Pooling-Vereinbarung – auch Haftungen übernehmen, dann gebührt ihr eine angemessene Haftungsvergütung. Nicht gerechtfertigt ist es aus Sicht der österreichischen Finanzverwaltung, wenn die Mastergesellschaft die sog. „residual profits“ für sich abschöpft,10) wobei „residual profits“ aus der Zinssatzdifferenz zwischen den der Mastergesellschaft gewährten Veranlagungsoder Refinanzierungszinsen und den Cash-Pooling-internen Zinssätzen entstehen.
Zusammengefasst: Die aus dem Cash-Pooling resultierenden Synergieeffekte sind unter Berücksichtigung der Funktionen und Risiken der Teilnehmer grundsätzlich zwischen jenen Gesellschaften zu teilen, die positive Salden auf das Master Account überweisen, weil
- die Habensalden transferierenden Teilnehmer dem Cash-Pool die für Erlangung von Zinsvorteilen bei der Bank notwendige Liquidität zur Verfügung stellen und
- die in der Regel niedrigere Bonität der Mastergesellschaft gegenüber einer Bank in Kauf nehmen.
Daraus ergibt sich für das dargestellte Fallbeispiel:
- Aufgrund der erfolgten Dokumentation (externe Vergleichsangebote) steht noch nicht fest, ob die beim Cash-Pool angefallenen Synergieeffekte vollständig zugunsten der Teilnehmer berücksichtigt wurden, die Habensalden auf das Master Account überwiesen haben. Durch die Außenprüfung ist daher zu erheben, ob bei der deutschen Mastergesellschaft ein ihren Funktionen und Risiken nicht entsprechender Residualgewinn (d. h. ein über die Kostenvergütung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags hinausgehender Gewinn) verblieben ist, der den Cash-Pool-Teilnehmern zukommen müsste, die positive Salden auf das Master Account transferiert haben, und der insoweit Anlass für eine Zinssatzkorrektur durch die Betriebsprüfung gibt. Zu diesem Zweck wird es unerlässlich sein, den Steuerpflichtigen auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten11) hinzuweisen und detaillierte Nachfragen zu Ertragssituation, Liquidität, Funktionen und Risken der Mastergesellschaft zu stellen.
- Im Rahmen der Außenprüfung wird auch die Fristigkeit der Kapitalveranlagung durch die österreichischen Gesellschaft zu dokumentieren sein; sonst könnte die Betriebsprüfung von einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont ausgehen, der Anlass für eine entsprechende Zinskorrektur ist.
Glossar / Footnotes
*) Mag. Doris Bramo-Hackel ist Steuerberaterin und Geschäftsführerin einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei in Wien.
Mag. Doris Hack ist Fachexpertin für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise im Fachbereich der Großbetriebsprüfung.
- Vgl. Neighbour in OECD Observer 230, January 2002.
- Vgl. Polster-Grüll/Dolezel-Huber in Polster-Grüll/Berghuber/Dolezel-Huber/Kremslehner/Polster/Rieder/Schwerdtfeger/Taucha/Zerwas (Hrsg.), Cash Pooling² (2004) 184 f.
- Vgl Tz 4.2.1. des dBMF-Schreibens vom 17. 2. 1983, IV C5 – S 1341-4/84, dt. Verwaltungsgrundsätze, bzw. EAS 131 vom 20. 5. 1992.
- In diesem Sinn wird auch Zorn bei Dziurdź, SWI-Jahrestagung: „Aggressives“ Cash-Pooling, SWI 2008, 412 (413 f.), zitiert.
- Vgl. Bernegger/Rosenberger/Zöchling, Handbuch Verrechnungspreise (2008) 329 f.
- Vgl. Rz. 101 des Entwurfs zu Verrechnungspreis-Richtlinien 2009.
- Vgl. Polster-Grüll/Dolezel-Huber in Polster-Grüll u. a., Cash Pooling², 184 f.; Polster-Grüll/Rödler, Cash Pooling, in Bergmann (Hrsg.), Praxisfragen zum Körperschaftsrecht, FS Werilly (2000) 252 ff.
- Siehe Rz. 101 des Entwurfs zu Verrechnungspreis-Richtlinien 2009.
- Vgl. Rz. 101 Entwurf zu Verrechnungspreis-Richtlinien 2009; Hack, Grenzüberschreitendes Cash Pooling und internationale Verrechnungspreise, taxlex 2006, 503 (503 ff.); Loukota/Jirousek, Protokoll vom Salzburger Steuerdialog 2006 (Erlass vom 1. 12. 2006, BMF-010221/0626-IV/4/2006); Macho/Steiner/Ruess, Verrechnungspreise kompakt (2007) 234; Steiner zitiert bei Dziurdź, SWI 2008, 412 f.
- Siehe Rz. 101 des Entwurfs zu Verrechnungspreis-Richtlinien 2009 sowie Wiesner, Ergänzende Bemerkungen zum Cash Pooling aus abgabenrechtlicher Sicht, RWZ 2007,100
- Siehe auch VwGH 27. 2. 2002; 97/13/0201; 31. 1. 2002; 2001/15/0007; 30. 10. 2001; 98/14/0014; 14. 12. 2000; 95/15/0129; 31. 5. 2000; 95/13/0138; 7. 8. 1992; 92/14/0066; 8. 4. 1987; 84/13/0276; 16. 9. 1986; 86/14/0020.