Bis dato stellte die Veräußerung eines Kommanditanteiles einer liegenschaftsverwaltenden Personengesellschaft eine „Liegenschaftsveräußerung“ dar, da Wirtschaftsgüter im Vermögen der Gesellschaft aus steuerlicher Sicht den Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden. Eine Veräußerung der Anteile innerhalb der für Liegenschaften relevanten zehn- bzw. fünfzehnjährigen Spekulationsfrist löste daher bei Privatpersonen die einkommensrechtliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus.
Kürzlich setzte sich der UFS Wien mit diesem Thema auseinander und untersuchte, ob tatsächlich
bei der Veräußerung von Anteilen an liegenschaftsverwaltenden Personengesellschaften zur Anwendung kommt.
Der UFS gab schließlich der berufenden Partei vollinhaltlich Recht und entschied zu Gunsten des zweiten Ansatzes. Entscheidend für diese richtungsweisende Berufungsentscheidung war vor allem die analog anwendbare Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH). Aus Sicht des BFH wird im Falle der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft für die Bestimmung der Art des Veräußerungsgegenstandes (Liegenschaft vs. sonstiges Wirtschaftsgut) und daraus resultierend die steuerliche Spekulationsfrist nicht durch diese „durchgegriffen“. Vielmehr wird die Transaktion als Veräußerung eines sonstigen Wirtschaftsgutes betrachtet, welche der bloß einjährigen Spekulationsfrist unterliegt.
Von obiger Problematik zu unterscheiden ist die Veräußerung von Liegenschaften durch die Personengesellschaft selbst, welche auf Gesellschafterebene als „Liegenschaftsveräußerung“ besteuert wird und daher weiterhin der zehn- bzw. fünfzehnjährigen Spekulationsfrist unterliegt.
Eine Amtsbeschwerde wurde lt. Auskunft des UFS nicht eingelegt. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.
Die aktuelle steuerliche Entwicklung in der Rechtsprechung des UFS wertet Anteile an Immobilien-KGs gegenüber direkt im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften wesentlich auf (da kürzere Spekulationsfrist).
Die vorliegende Berufungsentscheidung könnte jedoch darüber hinaus noch weitere interessante Denkanstöße mit sich bringen. Insofern z.B. Anteile an „Wertpapier-KGs“ veräußert werden, stellt sich nun die Frage ob diese – insofern nicht als Veräußerung von Kapitalvermögen betrachtet – im Lichte der neuen Entscheidung des UFS überhaupt unter das Besteuerungsregime der „Kapitalertragsteuer neu“ fallen.
In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten wie die österreichische Finanzbehörde und der Gesetzgeber auf die neue Rechtsprechung reagieren und inwieweit diese in gesetzgeberisches Verhalten (z.B. Anpassung der Spekulationsfrist für Liegenschaften) einfließt.
Verfasser: Constantin Sintschnig
9. Februar 2012
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