Im Folgenden wollen wir Ihnen wichtige Änderungen bzw. Klarstellungen vorstellen:
Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann letztmalig in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Jänner 2011 beginnen. Ab der Veranlagung 2011 kann eine Forschungsprämie beantragt werden (siehe dazu unseren Newsletter vom 5. November 2010).
Steht der Zuwendung (Spende) eine Gegenleistung gegenüber, darf der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. In diesem Fall ist nur der Teil der Zuwendung abzugsfähig, der den gemeinen Wert der Gegenleistung überschreitet.
Ab der Veranlagung 2010 kommen auch Gebäudeanschaffungen oder -herstellungen (einschließlich der Herstellungsaufwendungen von Mietern oder sonstiger Nutzungsberechtigter auf ein Gebäude) als Ersatzanschaffung im Sinne des Freibetrages in Betracht.
Bei aufteilbaren, gemischt veranlassten Reisen sind die Reise- und Fahrtkosten hinsichtlich des betrieblich veranlassten Reiseteils grundsätzlich abzugsfähig (siehe auch unseren Newsletter vom 10. März 2011).
Strafen und Geldbußen (sowie Diversionszahlungen), die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden und nach dem 1. August 2011 gezahlt oder aufwandswirksam werden, sind generell nicht mehr abzugsfähig.
Betreffen Kosten einer Selbstanzeige schwerpunktmäßig Betriebssteuern oder die Höhe betrieblicher Einkünfte, sind sie grundsätzlich abzugsfähig. Andernfalls können sie Sonderausgaben darstellen, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
Ab der Veranlagung 2010 besteht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Möglichkeit
auf Antrag 10 Jahre gleichmäßig zu verteilen.
Wird im vornherein von einer falschen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ausgegangen und ist die Abweichung erheblich (jedenfalls 20%), muss die AfA infolge der im Einkommensteuerrecht geltenden Periodenbesteuerung bei der Gewinn-/Überschussermittlung jenes Kalenderjahres geltend gemacht werden, in das sie wirtschaftlich gehört. Unterbliebene Absetzungen dürfen nicht nachgeholt und zu hohe Absetzungen nicht durch eine Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in der Zukunft ausgeglichen werden. In die Bundesabgabenordnung wurde dazu eigens eine Korrekturbestimmung aufgenommen.
Wird aus einem Spekulationsgeschäft im Veräußerungsjahr ein Einnahmenüberschuss erzielt, sind nachträgliche Werbungskosten im Abflussjahr bis zum Überschussbetrag zu berücksichtigen. Diese Werbungskosten dürfen nunmehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Verfasser Richard Prendinger
11. Jänner 2012
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