Das BMF hat am 16. November 2009 die lang erwarteten Stiftungsrichtlinien 2009 veröffentlicht. Nachstehend finden Sie die wesentlichen Eckpunkte:
Eine eigennützige Privatstiftung ist nunmehr mit ihren ausländischen EU/EWR Beteiligungserträgen sowie Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dies gilt für Zuflüsse ab dem 18. Juni 2009. Die Definition des Begriffes internationale Schachtel ist nunmehr auch bei der Privatstiftung anzuwenden. Dies bedeutet, dass nunmehr auch der Methodenwechsel gemäß § 10 Abs. 5 KStG bei Privatstiftungen zur Anwendung kommt. Mit der Konsequenz, dass Ausschüttungen mit dem normalen Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent zu besteuern sind. Für Auslandsbeteiligungen ist keine Capital-gains-Befreiung anwendbar.
Ein reiner Gesellschafterzuschuss ohne Kapitalerhöhung gilt weiterhin nicht als Beteiligungsanschaffung. Die Jahresfrist für die Übertragung der Überschüsse beginnt mit Zufluss des Kaufpreises zu laufen.
Nunmehr werden im Rahmen der Ausgangsbesteuerung in Höhe von 25 Prozent Kapitalertragsteuer auch Zuwendungen von vergleichbaren ausländischen Stiftung und Vermögensmassen erfasst. Für Zuwendungen nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008 besteht keine Meldepflicht.
Steuerfreie Substanzauszahlungen, welche einen bestimmten „maßgeblichen“ Wert überschreiten, stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dieser „maßgebliche Wert“ sowie die Führung des vorgeschriebenen Evidenzkontos werden anhand von Berechnungsbeispielen und Erläuterungen dargestellt. Die Stiftung hat kein Wahlrecht, ob sie eine steuerfreie Substanzauszahlung oder eine KESt-pflichtige Zuwendung tätigt. Auch für Substanzauszahlungen besteht nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008 besteht keine Meldepflicht.
Für Zuwendungen an Substiftungen aus Neuvermögen nach dem 31. Juli 2008 hat diese spielbildlich die Zuwendung in ihrem Evidenzkonto anzusetzen. Von diesem Wert ist allerdings noch der „maßgebliche Wert“ der zuwendenden Stiftung abzuziehen. Dies führt zu einer Minderung des Evidenzkontostandes der Substiftung und vermindert damit eine steuerfreie Substanzauszahlung des Vermögens der zuwendenden Stiftung.
Die Stiftungsrichtlinien 2009 sind grundsätzlich ab der Veranlagung 2009 anzuwenden, soweit sich aus gesetzlichen Inkraftretensbestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Verfasser Richard Prendinger
20. November 2009
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