Ab 1.1.2010 wird in Bezug auf den Leistungsort bei Dienstleistungen unterschieden, ob die Dienstleistung an einen Unternehmer (B2B-Leistung) oder an einen Nichtunternehmer (B2C-Leistung) erbracht wird.
Gemäß der B2B-Generalklausel sind Dienstleistungen an einen Unternehmer dort zu besteuern, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Wird eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend an eine Betriebsstätte erbracht, dann gilt diese am Ort der Betriebsstätte als ausgeführt.
Für Leistungen, die an einen Nichtunternehmer erbracht werden, sind die Leistungen dort zu besteuern, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Wird eine Dienstleistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt der Ort der Betriebsstätte als Unternehmerort.
Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen und Übergangsbestimmungen bei:
Verfasser: Sandra Esch
15. Oktober 2009
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