Tax Newsletter: Meldepflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG
Unternehmen, die an natürliche Personen und Personengemeinschaften (hierzu zählen beispielsweise freie Dienstnehmer, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständig Vortragende etc.) Honorarzahlungen leisten, sind verpflichtet für jeden Honorarnotenempfänger, sofern das Honorar EUR 900 pro Jahr übersteigt, eine Mitteilung gemäß § 109a EStG an das Betriebsfinanzamt zu machen.
Fristen für die „Mitteilungen gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988“ für das Jahr 2008:
- Mitteilungen in Papierform (Formular E 18) bis spätestens 31. Jänner 2009
- Elektronische Mitteilungen bis spätestens 28. Februar 2009
Verfasserin: Carmen Propst
27. Jänner 2009
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