Werden über ein Rechtsgeschäft neben der Urschrift noch weitere Urkunden errichtet, so unterliegt nach § 25 des Gebührengesetzes grundsätzlich auch jede dieser weiteren Urkunden der Rechtsgeschäftsgebühr, sofern sie nicht fristgerecht an das Finanzamt angezeigt wird.
In der Praxis betrifft dies z.B. Bestands- oder Darlehensverträge, die mehrfach ausgefertigt und unterzeichnet werden, insbesondere aber nachträgliche (Wieder-)Beurkundungen wie etwa Korrespondenz, in der auf diese Verträge verwiesen wird.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung nunmehr als unverhältnismäßig aufgehoben
(vgl. VfGH 26. Februar 2009, G 158/08-9), die Aufhebung ist mit 8. April 2009 in Kraft getreten.
Künftig löst daher grundsätzlich nur mehr die Urschrift eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes die Gebührenpflicht aus. Erfolgt keine Beurkundung des Vertragsabschlusses oder wird eine “gebührenschonende“ Dokumentationsvariante gewählt, ist jedoch weiterhin darauf zu achten, dass die Gebühr nicht durch nachträgliche (rechtsbezeugende) Urkunden – wie etwa Korrespondenz im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäftes – ausgelöst wird.
Verfasser: Werner Pilgermair
9. April 2009
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