Der Unabhängige Finanzsenat Linz hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2009 (RV/0253-L/09) die Gebührenpflicht für Verträge, die per E-Mail abgeschlossen, aber nicht ausgedruckt werden, entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzbehörden verneint.
Ausgangssachverhalt im gegenständlichen Verfahren war der Abschluss eines Mietvertrages per E-Mail. Das Anbot wurde per E-Mail mit sicherer digitaler Signatur übermittelt. Die Annahmeerklärung erfolgte ebenfalls per E-Mail mit sicherer elektronischer Signatur. Ein Ausdruck der E-Mails erfolgte nicht.
Die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte unterliegen im Allgemeinen nur dann einer Gebühr, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird („Urkundenprinzip“). Die Finanzbehörden vertraten dazu bisher die Ansicht, dass auch E-Mails eine Gebührenpflicht auslösen können, selbst wenn sie nicht mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen sind und nicht auf Papier ausgedruckt werden.
Dagegen entschied nun der UFS Linz, dass E-Mails keine Urkunden sind. Dies auch dann nicht, wenn sie mit einer sicheren digitalen Signatur versehen sind. Solange das elektronisch festgehaltene Dokument nicht auf Papier ausgedruckt wird, liegt keine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts vor und kann daher keine Gebührenpflicht entstehen.
Dem Vernehmen nach wird das Finanzamt gegen die Entscheidung Amtsbeschwerde erheben, sodass der Verwaltungsgerichtshof die Gelegenheit erhält, in diesem Bereich Rechtssicherheit zu schaffen.
Verfasser: Georg Zehetmayer
26. November 2009
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