Am 28. Oktober 2009 (2008/15/0051-6) hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Kursverluste bei Finanzierungen in Fremdwährungen auch dann steuerlich abzugsfähiger Aufwand sind, wenn die Finanzierung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen eingegangen wurde.
Bis dato vertrat die Finanzverwaltung in den Körperschaftsteuerrichtlinien die Ansicht, dass solche Kursverluste einem Abzugsverbot unterliegen, da Aufwendungen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen stehen, wie dies bei Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen grundsätzlich der Fall ist, im Allgemeinen nicht steuerlich abzugsfähig sind. Lediglich für Zinsen, die im Zusammenhang mit einer fremdfinanzierten Anschaffung einer Beteiligung stehen soll dieses Abzugsverbot dank expliziter gesetzlicher Regelung nicht zutreffen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nun zur Auffassung gelangt, dass Kursverluste Ergebnis einer Marktentwicklung sind und nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Beteiligungserträgen stehen. Die Abzugsfähigkeit von Kursverlusten könnte ausnahmsweise nur dann verwehrt werden, wenn die Kursverluste aufgrund von vertraglichen Regelungen von vornherein feststehen würden. Damit wurde die generelle Abzugsfähigkeit von Kursverlusten nun höchstgerichtlich festgestellt.
Verfasser: Wolf-Dieter Straussberger
18. Dezember 2009
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