Für in Deutschland eingebrachte Anträge auf Vorsteuererstattung kann aufgrund der Verfahrensdauer ein Anspruch auf Zinsen auf den zu erstattenden Vorsteuerbetrag entstehen. Der BFH hat im Urteil V R 41/06 vom 17. April 2008 entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen auch Vorsteuererstattungsbeträge zu verzinsen sind.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat. Zu beachten ist allerdings die einjährige Verjährfrist des Zinsanspruches. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem die Steuer festgesetzt wurde.
Beispiel:
Ein Vorsteuererstattungsantrag für 2005 wird in Deutschland am 30. Juni 2006 eingereicht. Die Erstattung wird mit Bescheid vom 27. November 2007 bewilligt. Der Zinslauf beginnt im April 2007 und endet im November 2007. Werden Zinsen zu Gunsten des Erstattungsberechtigten nicht von Amts wegen festgesetzt, muss ein Antrag bis spätestens 31. Dezember 2008 gestellt werden.
Aufgrund der erfahrungsgemäß langen Dauer von Vorsteuererstattungsverfahren und der zum Teil hohen Erstattungsbeträge kommt dieser Entscheidung eine gewisse Bedeutung zu. Es ist empfehlenswert, für im Jahr 2007 festgesetzte Vorsteuererstattungsbeträge betreffend deutsche Umsatzsteuer bis spätestens 31. Dezember 2008 einen Antrag auf Verzinsung zu stellen.
Verfasser: Gerhard Schönbeck
12. November 2008
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