Tax Newsletter: VwGH - 10% Beteiligungsgrenze für internationale Schachtelbefreiung stellt eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (BMF-Info)

Bisher waren Auslandsdividenden aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs nur bei einer Beteiligung von mehr als zehn Prozent und einer Mindestbehaltedauer von einem Jahr in Österreich steuerfrei. Im Gegensatz dazu sind Dividenden aus inländischen Beteiligungen unabhängig von der Höhe der Beteiligung steuerfrei.

In der Literatur hat die Regelung, dass Auslandsdividenden nur dann steuerfrei sind, wenn ein bestimmtes Beteiligungsausmaß erreicht ist und die daraus resultierende Frage der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, ausgiebige Diskussionen ausgelöst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun mit seinem Erkenntnis vom 17. April 2008 (2008/15/0064) festgestellt, dass die Nichtanwendung des internationalen Schachtelprivilegs
(Beteiligungen über zehn Prozent) bei Beteiligungen unter zehn Prozent an ausländischen Kapitalgesellschaften eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. Der VwGH entschied anlässlich einer Amtsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung des UFS Linz. Der VwGH führt im Gegensatz zum UFS aus, dass nicht die Befreiung der Dividendenerträge sondern die Anrechnung der Quellensteuer auf die österreichische Körperschaftsteuer die geeignete Methode zur Steuerentlastung darstellt, wobei offen bleibt, ob dieses Erkenntnis auch auf Dividenden aus Drittstaaten anwendbar ist.

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt in einer am 13. Juni 2008 veröffentlichten Information die Ansicht, dass ausländische Dividenden von weniger als zehnprozentigen Beteiligungen weiterhin von der österreichischen Kapitalgesellschaft zu versteuern sind. Doch ist bei Dividenden von weniger als zehnprozentigen Beteiligungen im EU-Raum (und Norwegen) die Körperschaft – sowie die Quellensteuer der Mitgliedsstaaten nun auf die österreichische Körperschaftsteuer bis zum allgemeinen Anrechnungshöchstbetrag anzurechnen. Der Anrechnungshöchstbetrag entspricht der in Österreich auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuer.

Eine Anwendung des VwGH Erkenntnisses auf Dividenden von weniger als zehnprozentigen Beteiligungen aus Drittstaaten hat nach Ansicht des Bundesministerium für Finanzen nicht zu erfolgen. Ob diese Auffassung europarechtskonform ist erscheint im Lichte anders lautender Judikatur des EuGH zweifelhaft.

Verfasser: Richard Prendinger
7. Juli 2008

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