Tax Newsletter: Vorstände und betriebliche Mitarbeitervorsorge im Überblick
Grundsätzlich werden ab 1. Jänner 2008 auch Vorstandsmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG in das betriebliche Mitarbeitervorsorgesystem einbezogen. Aufgrund einer Übergangsregelung in § 73 Abs. 7 BMSVG kommen die Bestimmungen des Mitarbeitervorsorgegesetzes wie folgt zur Anwendung:
Nicht beitragspflichtig:
- am 31. Dezember 2007 bestehende Vorstandsverträge mit einer vertraglichen Abfertigungsregelung
- nach dem 1. Jänner 2008 mit demselben Dienstgeber oder im Konzern abgeschlossener „Nachfolgevorstandsvertrag“ mit Abfertigungsregelung, der dem altem Vertrag unmittelbar nachfolgt
Beitragspflichtig:
- am 31. Dezember 2007 bestehender Vorstandsvertrag ohne vertragliche Abfertigungsregelung, Beitragspflicht ab dem 1. Jänner 2008
- nach dem 1. Jänner 2008 abgeschlossener Vorstandsvertrag zu einem anderen Dienstgeber mit oder ohne Abfertigungsregel: beitragspflichtig ab dem zweiten Monat
Da die Steuerbegünstigung für freiwillige Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG nur für jene Zeiträume gilt, für die keine Anwartschaften gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse bestehen, kann diese Steuerbegünstigung nur mehr dann in Anspruch genommen werden, wenn der Vorstandsvertrag auf Grund der Übergangsregelung beitragsfrei bleibt.
Enthält ein bestehender Vorstandsvertrag keine Abfertigungsregelung und fällt somit ab 1. Jänner 2008 unter die Beitragspflicht, hat dies zur Folge, dass auch verhandelte Abfertigungssummen am Ende des Vorstandsverhältnisses nicht mehr steuerbegünstigt abgerechnet werden können.
Verfasserin: Valerie Zausch
31. Jänner 2008
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