Tax Newsletter: Update Lehrlingsförderung Neu
Wie bereits in unserem Tax Newsletter vom 1. August 2008 berichtet, trat mit dem Jugendbeschäftigungspaket, welches in das Berufsausbildungsgesetz („BAG“) eingearbeitet wurde, per 28. Juni 2008 die Grundlage für eine neue Förderung von Lehrverhältnissen in Kraft.
Auf dieser Basis (§ 19c BAG) wurde mit Beschluss des Förderausschusses vom 17. Juli 2008, der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereits bestätigt wurde, die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen erlassen. Folgende neue Förderungen, die das Ziel der Erhöhung von Zahl und Qualität der Lehrlingsausbildungsplätze verfolgen, werden in der Richtlinie geregelt:
- Basisförderung: nach Lehrjahren gestaffelte steuerfreie Beihilfensätze in Höhe von ein bis drei Brutto-Kollektivvertrag-Lehrlingsentschädigungen;
- Blum Bonus II: vorerst bis 2010 befristete Förderung zusätzlicher Lehrlingsplätze in Höhe von 2.000 EUR pro Lehrverhältnis (maximal zehn Lehrlinge pro Lehrberechtigtem);
- Förderung des Ausbildungsnachweises zur Mitte der Lehrzeit: in Höhe von 3.000 EUR pro Lehrling;
- Förderung von gewissen zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen: Übernahme eines Teils der Kurskosten beziehungsweise eines Teils der Lehrlingsentschädigung;
- Förderung der Weiterbildung der Ausbilder: Übernahme eines Teils der Kurskosten in Höhe von maximal 1.000 EUR pro Jahr und Ausbilder;
- Förderung von ausgezeichneten und guten Lehrabschlussprüfungen: in Höhe von 250 bzw. 200 EUR;
- Förderung von Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten: Übernahme bestimmter Kurskosten in Höhe von maximal 1.000 EUR pro Lehrling bzw. anteilige Abgeltung der Lehrlingsentschädigung;
- Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen: Gesamtbudget in Höhe von 5 Mio. EUR pro Jahr.
Förderbar sind Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem BAG („Berufsausbildungsgesetz“) oder dem LFBAG („Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz“) auszubilden mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, politischer Parteien und selbständigen Ausbildungseinrichtungen.
Abgewickelt werden diese Förderungen in Hinkunft über die Lehrlingsstelle bei den Wirtschaftskammern in den Bundesländern unter Mitwirkung der Arbeiterkammer. Die Anträge zur Förderung sind grundsätzlich binnen drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Lehrjahres bzw. des förderbaren Ereignisses einzureichen. Die neuen Förderungen können grundsätzlich für Lehrverhältnisse und Maßnahmen, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen, bzw. für nach diesem Zeitpunkt abgelegte Lehrabschlussprüfungen beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Förderungen besteht allerdings nicht. Für bis zum 27. Juni 2008 begonnene Lehrverhältnisse ist nach wie vor die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f EStG) zu beantragen.
Die Förderanträge sowie die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG können unter www.lehre-foerdern.at herunter geladen bzw. bei der zuständigen Lehrlingsstelle angefordert werden.
Verfasserin: Isabelle Dorda
28. November 2008
Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die folgende Kontaktadresse:
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