Bei einem Einzelunternehmer mit Wohnsitz in Österreich und Betrieb in Deutschland war im konkreten Fall auf den Betrieb (Standort) in Deutschland abzustellen. NoVA war somit nicht vorzuschreiben.
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers. Bei Fahrzeugen von Unternehmen gilt als Standort der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Die Normverbrauchsabgabe hängt an der Zulassung und somit an dem dauernden Standort. Im konkreten Sachverhalt wurde der PKW überwiegend betrieblich vom Betriebsstandort in Deutschland genutzt. Die Fahrten zwischen dem österreichischen Wohnsitz und dem deutschen Betriebsstandort sowie Privatfahrten in Österreich waren von untergeordneter Bedeutung. Als Standort des PKW wurde Deutschland angenommen, es besteht weder Registrierungs- noch NoVA-Pflicht in Österreich.
Verfasserin: Valeria Kollarova
25. September 2008
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