Tax Newsletter: Strafrechtsänderungsgesetz 2008 – Nichtabzugsfähigkeit von „Geschenken“

Die Regelungen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 traten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle kam es u.a. zur Aufnahme der Tatbestände der „Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte“ (§ 168c StGB) und der „Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten“ (§ 168d StGB) in das Strafgesetzbuch.

Dies bedeutet, dass sowohl die Gewährung von Geschenken (aktive Bestechung) als auch die Annahme derselben (passive Bestechung) dann strafbar ist, wenn dies in der Folge zu einer pflichtwidrigen Vornahme bzw. Unterlassung von Rechtshandlungen führt.

Im Rahmen des letzten Wartungserlasses zu den Einkommensteuerrichtlinien hat die Finanzverwaltung nun den Katalog der nichtabzugsfähigen Schmier- und Bestechungsgelder um die oben angeführten Tatbestände erweitert.

Folglich sind auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten steuerlich nicht abzugsfähig.

Weiters wurden die „Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter“ (§ 304 StGB) und die „Abgeordnetenbestechung“ (§ 304a StGB) in den Katalog der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben aufgenommen.

Um künftig unangenehme Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam Mitarbeiter über die straf- und steuerrechtlichen Konsequenzen in Kenntnis zu setzen und klare Verhaltensanweisungen zu erstellen.

Verfasserin: Simone Grafl
29. August 2008

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