Tax Newsletter: Steuerliche Behandlung von Bonusmeilen

Der 1. Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2008 bringt eine Klarstellung zu einem schon seit Jahren umstrittenen Thema: den Bonusmeilen.

Die neu geschaffene Randzahl 222d regelt unter der Überschrift „Private Nutzung bestimmter Sachprämien“ erstmals explizit die steuerliche Behandlung von Bonusmeilen bzw. anderen Bonuswerten im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms. Erwirbt ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vielfliegerprogramms aufgrund von Dienstreisen Bonusmeilen, so stehen diese grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf der Arbeitnehmer diese privat nutzen, gilt der Vorteil daraus als im Arbeitsverhältnis begründet und ist daher als geldwerter Vorteil wie laufender Arbeitslohn zu behandeln. Dementsprechend sind die Zuwendungen Teil der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Lohnsteuerabgaben.

Das Vorliegen eines Sachbezuges und die damit verbundenen Abgaben können vermieden werden, indem dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, die erworbenen Vorteile privat zu nutzen oder indem der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass er nicht an einem Kundenbindungsprogramm teilnimmt.

Nicht als Sachbezug zu werten sind Bonusmeilen, die für dienstliche Flüge verwendet werden (auch Upgrades).

Die Bewertung eines geldwerten Vorteils erfolgt grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes. Da sich eine Bewertung des geldwerten Vorteils, der durch die Bonusmeilen erlangt wird, in der Praxis als schwierig erweisen dürfte, wird in den LStR eine pauschale Bewertung mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, durch die die Bonuswerte entstehen (z.B. Flug- oder Hotelkosten) als unbedenklich eingestuft.

Beispiel:
Der Arbeitgeber trägt über das Jahr verteilt Aufwendungen für Flüge im Rahmen von Dienstreisen für einen Arbeitnehmer in Höhe von EUR 10.000. Der Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann pauschal mit EUR 150 (1,5 % von EUR 10.000) festgesetzt werden und muss spätestens mit der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt werden.

Mit dieser Regelung in den LStR schließen sich die Finanzbehörden der Rechtsansicht an, welche der UFS in bisher zwei Entscheidungen (UFS 25.10.2007, RV/0113-G/05; UFS 29.01.2008, RV/0309-G/05) vertreten hat. Bezüglich beider Erkenntnisse sind derzeit Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (2007/15/0293; 2008/15/0152) anhängig.

Verfasserin: Barbara Schmid
20. August 2008

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