Tax Newsletter: Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Der Verfassungsgerichtshof bleibt in seiner Entscheidung G19/08 vom 25. September 2008 bei der Auffassung der Zulässigkeit der Steuerbefreiung von Trinkgeldern.

Trinkgelder, die Arbeitnehmer vereinnahmen, weisen Besonderheiten auf, die eine Steuerfreistellung rechtfertigen. Die Steuerbefreiung betrifft Einnahmen, die im direkten Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Kunden entstehen. Es ist letztendlich ein freigebiges Verhalten des Kunden, deren Höhe typischerweise vom persönlichen Einsatz des Arbeitnehmers abhängt. Diese Trinkgelder entstehen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, ihre Zuwendung erfolgt jedoch außerhalb desselben.

Anders bei Trinkgeldern die im Rahmen von betrieblichen Einkünften des Steuerpflichtigen entstehen: Diese stehen mit der bestehenden Leistungsbeziehung in Zusammenhang und sind von der oben angeführten Steuerfreistellung ausgeschlossen.

Handelt es sich um Trinkgelder von Croupiers, so wird die Steuerbefreiung ebenso nicht schlagend, da das Trinkgeld vom Arbeitgeber entgegengenommen und anschließend verteilt wird. Dadurch erhalten diese den Charakter eines Lohnbestandteiles und werden in die Steuerpflicht einbezogen.

Verfasserin: Astrid Pollak
7. November 2008

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