Tax Newsletter: Schenkungsmeldegesetz 2008

Das SchenkungsmeldeG 2008 wurde am 26. Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Teil I, Nr. 85). Darin wurden sechs Gesetze geändert und ein neues Stiftungseingangssteuergesetz eingeführt. Die Regelungen im Schenkungsmeldegesetz treten zum Großteil mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft.

Eine Regelung gilt bereits seit dem 27. Juni 2008, dem Tag nach Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes, nämlich, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Gebäudes die offenen Zehntelbeträge aus Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen bzw. die offenen Fünfzehntelbeträge aus Herstellungsaufwendungen des Rechtsvorgängers vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden können.

Für Vorgänge mit Entstehung der Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 wird keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr erhoben. Maßgeblich ist bei Erbschaften der Todeszeitpunkt, bei Schenkungen der Zeitpunkt der Ausführung.

Im Rahmen eines Abänderungsantrages wurde die ursprüngliche Regierungsvorlage noch verändert:

Der einheitliche Steuersatz bei Übergang von Vermögen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden jeder Art an privatrechtliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen beträgt nun 2,5 (statt fünf) Prozent. Dieser Satz erhöht sich auf 25 Prozent, wenn die empfangende Stiftung nicht mit einer Privatstiftung nach österreichischem Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist, oder nicht sämtliche Stiftungsdokumente beim Finanzamt offen gelegt wurden, oder im Falle ausländischer Stiftungen, dass mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber den Vermögensabfluss inländischen Kapitals an intransparente ausländische Stiftungen wie z.B. nach Liechtenstein verhindert.

Ab 1. August 2008 sind so genannte Substanzauszahlungen aus der Stiftung ohne Kapitalertragsteuerbelastung möglich. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung den maßgeblichen Wert, der sich aus Bilanzgewinn und eventuellen Gewinnrücklagen und stillen Reserven zusammensetzt, übersteigt und in einem eigenen Evidenzkonto Deckung findet. Im Evidenzkonto werden die Vermögenswerte erfasst, die nach dem 1. August 2008 auf die Stiftung übertragen werden.

Verfasser: Richard Prendinger
14. Juli 2008

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