Tax Newsletter: Meldepflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG
Unternehmen, die an freie Dienstnehmer und bestimmte Berufsgruppen (z.B. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständig Vortragende) Honorarzahlungen leisten, sind verpflichtet für jeden Honorarnotenempfänger, sofern sein Honorar € 900 pro Jahr übersteigt, eine Mitteilung gemäß § 109a EStG ans Finanzamt zu machen.
Fristen für die „Mitteilungen gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988“ für das Jahr 2007:
- Mitteilungen in Papierform (Formular E 18) bis spätestens 31. Jänner 2008
- Elektronische Mitteilungen bis spätestens 29. Februar 2008
Verfasserin: Barbara Schmid
11. Jänner 2008
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1030 Wien
Tel.: + 43 1 501 88-0
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