Tax Newsletter: Baugewerbe – Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge der Subunternehmer

Die neuen Haftungsregelungen des ASVG wurden am 2. Juli 2008 im Bundesgesetz veröffentlicht. Nachdem die Einführung des „Reverse Charge Systems“ den Mehrwertsteuerbetrug im Baubereich eingedämmt hat, wird nun mit Hilfe einer Auftraggeberhaftung der systematischen Hinterziehung von SV-Beiträgen im Baubereich ein Riegel vorgeschoben.

Auftraggeber haften nunmehr für Beitragsrückstände des beauftragten Subunternehmens bis zur Höhe von 20% des geleisteten Werklohnes, wenn kein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt. Von der Haftung kann sich der Auftraggeber befreien, wenn er 20% des Werklohnes an ein neu zu schaffendes Dienstleistungszentrum mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber seinen Lieferanten abführt oder einen Subunternehmer beauftragt, der in die HFU-Gesamtliste (Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) aufgenommen wurde.

Unternehmer die in der HFU-Gesamtliste aufscheinen sind sozusagen vertrauenswürdige Bauunternehmen in den Augen der Krankenkassen. Anträge auf Aufnahme in die HFU-Liste sind ab 1. November 2008 zulässig.

Die Haftungsregelung gilt nur für Unternehmer (nicht für Privatpersonen) und nur für Bauunternehmen, nicht jedoch für den Letztbesteller eines Bauwerkes.

Für die Vollziehung der Auftraggeberhaftung wird weiters bei der WGKK ein Dienstleistungszentrum eingerichtet, welches für die Wartung der HFU-Liste sowie für die Administration der eingezahlten Haftungsbeiträge zuständig ist.

Für das tatsächliche Inkrafttreten dieser Bestimmung sind daher noch administrative und technische Arbeiten notwendig. Daher ist das Inkrafttreten an die Erlassung einer Verordnung des BMSK geknüpft, in der festgestellt wird, dass die für die Vollziehung der Bestimmungen notwendige technische Infrastruktur besteht – wir kennen dies ja von der Einführung der „Anmeldung neu“. Mit einem tatsächlichen Inkrafttreten per 1. Jänner 2009 ist jedenfalls nicht zu rechnen.

Verfasserin: Waltraud Niederleithner
1. August 2008

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