Am 4. Dezember 2008 entschied der EuGH in der Rechtssache Jobra (C-330/07), dass Österreich die Investitionszuwachsprämie nicht versagen darf (bzw. durfte), nur weil das Wirtschaftsgut verleast und die Nutzung eines Wirtschaftsgutes in einem anderen Mitgliedstaat der EU erfolgte.
Nach österreichischem Recht konnte eine Investitionszuwachsprämie von 10% nur dann geltend gemacht werden, wenn die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter (nach § 108 e Abs. 2 EStG) in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wurden. Die Regelung bestand für die Jahre 2002 bis 2004.
Im konkreten Fall handelte es sich um Wirtschaftsgüter, die von Jobra an einen anderen Unternehmer verleast und von diesem in einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte genutzt wurden. Die Leasingeinnahmen von Jobra unterlagen der österreichischen Besteuerung. Die Versagung der Prämie ist laut EuGH jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig. Auf den Fall, dass die Investitionszuwachsprämie versagt wurde, da Wirtschaftsgüter in Österreich angeschafft und vom Unternehmer selbst in einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat genutzt wurden, geht der EuGH nicht ein. Diese Regelung könnte im Einzelfall aber auch gemeinschaftswidrig sein.
Verfasserin: Sandra Esch
11. Dezember 2008
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