Tax Newsletter: Änderungen bei der Vorsteuererstattung

Neue Richtlinie ab 2010

Mit der RL 2008/9/EG des Rates kommt es zu Änderungen der Regelungen für Mehrwertsteuererstattungen für ausländische Unternehmer. Die Änderungen gelten für alle Erstattungsanträge ab dem 1. Jänner 2010.

Die Neuregelung verpflichtet die Unternehmer ihre Rückzahlungsanträge über eine elektronische „Schiene“ einzurechen, wodurch die Antragstellung vereinfacht wird. Der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige hat den Erstattungsantrag elektronisch über ein Portal des Sitzmitgliedstaates an den Erstattungsmitgliedstaat zu stellen. Die Angaben müssen grundsätzlich in der Sprache des Erstattungslandes erfolgen (die Mitgliedstaaten können andere Sprachen zulassen).

Auch das Bescheidverfahren und Vorhalteverfahren sollen ab 1. Jänner 2010 elektronisch erfolgen. Die Frist für Anträge wird von 30. Juni auf 30. September des Folgejahres verlängert, um die urlaubsbedingte Verzögerung der Bearbeitung zu vermeiden. Mitteilungen über Eingang sowie Erteilung bzw. Abweisung des Antrages werden elektronisch erfolgen. Grundsätzlich ist der Antrag binnen vier Monaten ab Einlangen im Mitgliedstaat der Erstattung zu bearbeiten (bei zusätzlichen Vorhalten/Nachfragen verlängert sich die Frist auf acht Monate).

Eine Verzinsung ab einer bestimmten Fristüberschreitung des Erstattungslandes ist ebenfalls vorgesehen. Verkürzte Verfahrensfristen, ein genormtes Antragsverfahren und Zinszahlungen (Säumnisfolgen) sollen die derzeit lange Verfahrensdauer verkürzen.

Unterschriften bei Vorsteuererstattung in Deutschland

Nach deutscher Rechtslage sind Anträge auf Vorsteuererstattung eigenhändig durch natürliche Personen bzw. bei juristischen Personen eigenhändig durch die gesetzlichen Vertreter zu unterfertigen. Der deutsche BFH hat nun den EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Bestimmungen im Einklang mit dem EU-Mehrwertsteuerrecht sind.

Verfasserin: Valeria Kollarova
7. November 2008

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