Tax Newsletter: Werbungskostenabzug bei Büromöbeln

Der unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in einer Berufungsentscheidung entschieden, dass Aufwendungen für den beruflich veranlassten Kauf von Büromöbeln als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugverbot fallen.

Der Anlassfall zur Entscheidung betraf eine Schuldirektorin, die aus ihren privaten Mitteln für die Büroeinrichtung ihres Direktorenzimmers aufkam und diese Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses geltend machte. Sie begründete die Anschaffung damit, dass sie die Schule in einer schwierigen Phase nicht belasten aber ein angemessenes Direktorenzimmer für den Empfang der Eltern und Sponsoren der Schule zu Verfügung stellen wollte.

Da davon auszugehen ist, dass ein Direktorenzimmer ausschließlich dienstlichen Zwecken dient, wurde die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzamtes, die Werbungskosten nicht gelten zu lassen, aufgehoben und der Beschwerde der Schuldirektorin stattgegeben.


Verfasserin: Enisa Beganovic

3. April 2007

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