VwGH zur außerbetrieblichen Sphäre bei Kapitalgesellschaften

Werden von einer Kapitalgesellschaft Gebäude angeschafft oder gebaut, die als Wohnobjekte für einen Gesellschafter vorgesehen sind, dann können sie unter bestimmten Voraussetzungen dem außerbetrieblichen Bereich angehören. Man spricht dabei von einer „verdeckten Ausschüttung an der Wurzel“. Wann eine solche „verdeckte Ausschüttung an der Wurzel“ vorliegt, hat der VwGH in seinen Erkenntnissen immer weiter präzisiert.

Grundsätzlich kommt es zu einer verdeckten Ausschüttung, wenn eine Körperschaft einem Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person Vermögensvorteile zuwendet, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben und nicht als Ausschüttung deklariert wurden. Somit ist bei Leistungen an Gesellschafter stets der Grundsatz der Fremdüblichkeit zu beachten. Falls das Mietentgelt, welches ein Gesellschafter für die Nutzung eines Gebäudes an die Gesellschaft entrichtet, niedriger ist als die fremdübliche Miete, so ist in der Differenz eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen.

In seltenen Fällen, wenn zusätzlich zu einer verdeckten Ausschüttung das an den Gesellschafter vermietete Wohngebäude besonders repräsentativ oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellt ist, kann von Seiten der Finanzbehörde eine „verdeckte Ausschüttung an der Wurzel“ angenommen werden. Dies bedeutet, dass nicht die laufenden Mieterträge korrigiert werden, sondern vielmehr das Gebäude der außerbetrieblichen Sphäre der Kapitalgesellschaft zugerechnet wird und demzufolge sämtliche Aufwendungen bzw. Erträge im Zusammenhang mit dem Gebäude ausgeschieden werden müssen. Dabei ist immer auf die sonstigen Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft Bedacht zu nehmen. Denn bei einer Kapitalgesellschaft, die in der Produktion tätig ist, ist eher davon auszugehen, dass ein Wohngebäude nicht zum Betriebsvermögen gehört, als bei einer Kapitalgesellschaft deren Tätigkeit die Vermietung von Gebäuden ist.

Verfasserin: Helena Kern

26. November 2007

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