Zinsen aus Fremdfinanzierung stellen nach allgemeiner Auffassung dann eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe dar, wenn die Geldmittel aus der Schuldaufnahme betrieblichen Zwecken dienen.
Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Ansicht, dass eine Gewinnauschüttung durch eine Kapitalgesellschaft nicht den betrieblichen Bereich betrifft, sondern eine Maßnahme der Einkommensverwendung darstellt. Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung der Ausschüttung wurden bisher nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nun in einem jüngsten Erkenntnis zu einer anderen Auffassung gekommen und begründet dies wie folgt:
Aus Sicht der Gesellschafter einer Gesellschaft ist ihr Anspruch auf Ausschüttung des Gewinnes die Ursache für die Kapitalzufuhr für den betrieblichen Bereich der Körperschaft. Ohne den Anspruch auf Gewinnausschüttung würde auch die Kapitalzufuhr für den betrieblichen Bereich der Körperschaft unterbleiben. Die Gewinnausschüttung steht daher im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb.
Es spricht daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts dagegen, Aufwendungen aus der Fremdfinanzierung einer Gewinnauschüttung dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Die entsprechenden Zinsen sind daher steuerlich abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu ist eine fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, da die Einlagenrückzahlung nichts anderes ist als die Zurücknahme der überlassenen Mittel. Zinsen in diesem Zusammenhang sind daher nicht abzugsfähig.
In Übereinstimmung mit dieser jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes empfehlen wir daher, für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre die Fremdfinanzierungszinsen im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen als abzugsfähig zu behandeln.
Verfasser: Nikolaus Korab
6. Februar 2007
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