Tax Newsletter: Aufhebung der Beschränkung der Steuerbegünstigung durch den VfGH

Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen (Freiberufler), nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), nicht entnommene Gewinne begünstigt versteuern.

Die seit dem Jahr 2004 bestehende Regelung, wonach bilanzierende Gewerbetreibende und bilanzierende Land- und Forstwirte, nicht entnommene Gewinne nur mit halbem Durchschnittsteuersatz versteuern dürfen, wurde bilanzierenden Freiberuflern vorenthalten. Die Begünstigung erstreckt sich auf den durch die Nichtentnahme des erwirtschafteten Gewinnes eingetretenen Eigenkapitalanstieg bis zu einer Höhe von EUR 100.000 pro Jahr. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Verfassungsgerichtshof (GZ 151/06-8) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der VfGH begründet die Aufhebung der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmung als unsachliche Diskriminierung der Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen.

Daher steht den bilanzierenden Ärzten, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern etc., die Begünstigung nicht entnommener Gewinne ab Veranlagung 2007 auch offen.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss allerdings eine Bilanz erstellt werden. Dies bedeutet für viele Freiberufler, die ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, dass sie die Gewinnermittlungsart wechseln müssten um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen. Kommt es innerhalb von sieben Jahren zu einem Absinken des Eigenkapitals (aufgrund überdurchschnittlicher Entnahmen) ist der begünstigte Betrag des am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres nachzuversteuern. Dabei ist der Nachversteuerungsbetrag auf das laufende und das folgende Wirtschaftsjahr zu verteilen.

Verfasserin: Enisa Beganovic

26. Februar 2007

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