Tax Newsletter: Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen Wichtiges im Zuge der Veranlagung 2006

Österreichische Muttergesellschaften, die vor dem 1. Jänner 2001 ins Firmenbuch eingetragen wurden (sogenannte „Altgesellschaften“), haben spätestens mit Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2006 die Möglichkeit, für die Steuerwirksamkeit von „Wertänderungen“ bereits bestehender internationaler Schachtelbeteiligungen zu optieren.

Ab der Veranlagung 2006 ist für „Altgesellschaften“ eine gesetzliche Neuregelung der Wertänderungen bei internationalen Schachtelbeteiligungen zu beachten:
Bisher waren Veräußerungsgewinne (Capital Gains) steuerfrei, allfällige Teilwertab-schreibungen und Veräußerungsverluste konnten grundsätzlich steuerwirksam verteilt über sieben Jahre abgesetzt werden. Nunmehr ist für internationale Schachtelbeteiligungen eine umfassende Steuerneutralität von Wertänderungen vorgesehen. Demzufolge sind Veräußerungsgewinne weiterhin steuerfrei, Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste können jedoch steuerlich nicht mehr aufwandswirksam geltend gemacht werden (ausnahmsweise steuerwirksam sind unter gewissen Voraussetzungen lediglich Verluste, die im Zuge der Liquidation oder Insolvenz einer ausländischen Tochtergesellschaft entstehen).

Alternativ zur umfassenden Steuerneutralität kann hinsichtlich der Wertänderungen aber auch für eine Steuerwirksamkeit optiert werden (davon unberührt bleibt die Steuerfreiheit von laufenden Dividendenausschüttungen). Demnach können (künftige) Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen steuerlich grundsätzlich über sieben Jahre verteilt aufwandswirksam geltend gemacht werden, allerdings sind im Fall der Optionsausübung (künftige) Veräußerungsgewinne auf Ebene der österreichischen Muttergesellschaft zu 25% steuerpflichtig (für bestehende Beteiligungen ist ein steuerliches Aufwertungswahlrecht auf den zum 1. Jänner 2006 maßgebenden Verkehrswert vorgesehen, um bisher nicht steuerverstrickte stille Reserven auch in Zukunft steuerfrei zu halten).

Die Option zur Steuerwirksamkeit kann für jede internationale Schachtelbeteiligung einzeln ausgeübt werden. Eine einmal ausgeübte Option kann in späteren Jahren jedoch nicht widerrufen werden (definitive Entscheidung für die Steuerwirksamkeit).

Eine wichtige Besonderheit gilt für bestehende Schachtelbeteiligungen, bei denen in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen steuerwirksam geltend gemacht wurden:
Sofern für solche Beteiligungen eine Option zur Steuerwirksamkeit nicht ausgeübt wird, sind die in Vorjahren geltend gemachten Teilwertabschreibungen ab der Veranlagung 2006 (grundsätzlich über sieben Jahre verteilt) gewinnerhöhend anzusetzen („Nachversteuerung“). Die Ausübung der Option kann sich daher insbesondere dann als sinnvoll erweisen, wenn in Vorjahren steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden und/oder zukünftige Wertminderungen oder Veräußerungsverluste zu erwarten sind.


Verfasserin: Katharina Bogner

16. Mai 2007

Falls Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC Betreuer oder an die unten angegebene Kontaktadresse:

Erdbergstraße 200
1030 Wien
Tel.: + 43 1 501 88-0
E-Mail: tax.wien@at.pwc.com


Zurück zum Tax Newsletter Index