Tax Newsletter: Neues DBA mit Tschechien
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 tritt ein neues DBA mit der Tschechischen Republik in Kraft (BGBl III 2007/39).
Das Abkommen orientiert sich inhaltlich im Wesentlichen am OECD-Musterabkommen. Dabei ist jedoch auf folgende Besonderheiten Bedacht zu nehmen (wesentliche Abweichungen zum bisherigen Abkommen sind in [Klammer] angeführt):
- Eine Betriebsstätte kann auch durch Erbringung von Dienstleistungen (wie z.B. Beratungsleistungen, Geschäftsführungstätigkeiten) begründet werden, wenn diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten andauern [neu].
- Hinsichtlich Dividenden besteht ein 10-prozentiges Quellenbesteuerungsrecht; ab einer Beteiligung von 10 Prozent Reduktion auf 0 Prozent [bisher generell 10 Prozent auch für Schachteldividenden].
- Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.
- Lizenzgebühren dürfen im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Bestimmte Lizenzgebühren unterliegen jedoch einer Quellenbesteuerung in Höhe von derzeit 5 Prozent (wie z.B. Patente, Marken, Muster, Software).
- Veräußerungsgewinne dürfen grundsätzlich, von unbeweglichen Vermögen iSd Artikels 6 und Betriebsstättenvermögen abgesehen, nur im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert werden. Bemerkenswert ist, dass weiterhin kein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates hinsichtlich der Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften vorgesehen ist.
- Bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit gilt grundsätzlich die 183-Tage-Regel; dabei ist zu beachten, dass in die Berechnung der Frist auch vorübergehende Abwesenheiten, wie z.B. Auslandsdienstreisen oder Wochenendheimfahrten, miteinbezogen werden, wenn danach die Beschäftigung in diesem Staat fortgesetzt wird; die 183-Tage-Regel bezieht sich nunmehr auf einen Zeitraum von zwölf Monaten [bisher auf das Kalenderjahr].
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich in der Regel die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt und Tschechien die Anrechnungsmethode an [bisher ebenfalls Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt].
Verfasserin: Sabine Neubauer
8. Juni 2007
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