Tax Newsletter: Highlights aus der aktuellen Richtlinien-Wartung

Im Rahmen der „2. laufenden Wartung 2006“ wurden vor allem die wesentlichen Aussagen des Lohnsteuerprotokolls 2006 sowie die Änderungen bzw. Klarstellungen durch höchstgerichtliche Entscheidungen in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) eingearbeitet. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Zukunftsvorsorge
Der Jahresfreibetrag in Höhe von EUR 300 im Zusammenhang mit Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer steht jedem Arbeitgeber zu und kann gegebenenfalls von mehreren Arbeitgebern (etwa bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel des Arbeitnehmers) berücksichtigt werden (arbeitgeberbezogene Befreiungsbestimmung). Es kommt zu keiner Rückführung auf das einfache Ausmaß im Zuge einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung.
  • Pendlerpauschale bei mehreren Dienstverhältnissen
Bei Vorliegen zweier oder mehrerer Dienstverhältnisse kann seitens des jeweiligen Arbeitgebers das Pendlerpauschale nicht berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen bezogen auf das jeweilige Dienstverhältnis nur an höchstens zehn Tagen im Kalendermonat vorliegen (kein zeitliches Überwiegen). In diesem Fall kann das Pendlerpauschale im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung des Pendlerpauschales im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ist so vorzugehen, als würden alle Strecken im Zusammenhang mit einem einzigen Dienstverhältnis stehen.
  • Auswärtige Berufsausbildung
Betreffend den Pauschbetrag in Höhe von EUR 110 für auswärtige Berufsausbildung von Kindern wird klargestellt, dass dieser pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zusteht.


Der 2. Wartungserlass zu den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) sieht eine umfassende Einarbeitung der steuerlichen UGB-Anpassung und des KMU-Förderungsgesetzes vor und behandelt darüber hinaus steuerliche Einzelfragen. Nachstehend werden einige wichtige Einzelfragen aus dem Erlass herausgegriffen.

  • Leasing
Für Vertragsabschlüsse ab 1. Mai 2007 gilt:

Beim Vollamortisationsvertrag ist für die Zurechnung des Leasinggutes zum Leasingnehmer das Optionsrecht entscheidend. Die Zurechnung erfolgt dann zum Leasingnehmer, wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40% und höchstens 90% der Betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit das vertraglich vereinbarte Optionsrecht hat, gegen Leistung eines wirtschaftlich nicht angemessenen Betrages den Gegenstand zu erwerben oder den Leasingvertrag zu verlängern. Ein Entgelt wäre wirtschaftlich angemessen, wenn es zumindest den um 20% verringerten Buchwert erreichen würde.
Beim Teilamortisationsvertrag sind die Leasinggüter dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn im Fall einer Kaufoption zum Restwert dieser unter dem um 20% verminderten Buchwert des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber liegt. Zudem wird bei Vorleistungen des Leasingnehmers die Grenze von 75% auf 50% der Herstellungskosten herabgesetzt. Das Leasinggut ist daher jedenfalls dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn dieser zusätzlich zu den laufenden Leasingraten Vorleistungen (insbes. Vorauszahlungen und Kautionen) von insgesamt mehr als 50% der Herstellungskosten (exkl. USt) erbringt.
  • Domain Adresse/Homepage
Eine Domain-Adresse ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten grundsätzlich nicht abschreibbar sind. Laufende Aufwendungen für die Domain Adresse sind sofort abzugsfähig. Eine nicht selbst erstellte Internet-Homepage ist bei vorgesehener längerer Nutzung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Nutzungsdauer mit drei Jahren angenommen werden kann.
  • Steuerfreie Beihilfen
Folgende Beihilfen des AMS sind ertragsteuerlich steuerfrei und führen zu keiner entsprechenden Kürzung des Aufwandes:
  • „Blum-Prämie“
  • Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen
  • Eingliederungsbeihilfe („Come Back“)
  • Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz
  • Zuschuss beim Solidaritätsmodell („Altersteilzeit“), sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist.
    Bei Erstellung der Steuererklärungen sind obige Beihilfen daher als Kürzungsposten in der Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen.

26. Februar 2007

Verfasser:
Martin Eckerstorfer
Sandra Staudacher

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