Freibetrag für investierte Gewinne
Der Freibetrag für investierte Gewinne steht ab der Veranlagung 2007 allen natürlichen Personen (bei Mitunternehmern von Personengesellschaften anteilig) zu, die den Gewinn durch Einnamen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit). Nach neuester aktueller Rechtsmeinung können auch
- Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter als Bezieher von Einkünften nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG,
- wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG und
- Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren
diesen Freibetrag geltend machen.
Der Freibetrag beträgt bis zu
- 10% des Gewinnes des Betriebes,
- maximal aber EUR 100.000 pro Jahr. In Verlustjahren steht somit keine Begünstigung in Form des Freibetrages zu.
Zu beachten ist, dass in begünstigtes Anlagevermögen investiert werden muss. Dazu zählen
- abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von vier Jahren und
- Wertpapiere die sich zur Deckung von Abfertigungs- oder Pensionsversicherungen eignen. Auch hier gilt eine vierjährige Behaltefrist.
Die Geltendmachung des Freibetrages ist nicht möglich (kein begünstigtes Anlagevermögen) für:
- Gebäude und Mieterinvestitionen,
- PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
- Luftfahrzeuge,
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs-/Herstellungskosten bis maximal EUR 400), wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht,
- Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b EStG in Anspruch genommen wurde.
Scheiden die betreffenden abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgüter innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, so ist der Freibetrag in diesem Jahr nachträglich zu versteuern. Bei Wertpapieren kann eine derartige Nachversteuerung dadurch vermieden werden, als im Jahr des Ausscheidens begünstigtes Vermögen nachbeschafft wird. Die Behaltefrist wird durch diese Ersatzbeschaffung fortgesetzt.
Um in den Genuss des Freibetrages zu kommen, ist weiters noch notwendig, dass
- ein Antrag zur Geltendmachung des Freibetrages in der Steuererklärung erfolgt und
- ein Verzeichnis über die begünstigten Wirtschaftsgüter in der Beilage zur Steuererklärung geführt wird.
Wie kann die Begünstigung maximal in Anspruch genommen werden und was ist im Jahr 2007 noch zu tun?
Wird bzw. wurde im Jahr 2007 nur teilweise in abnutzbare körperliche Anlagegüter investiert, kann die Begünstigung dadurch maximiert werden, wenn der entsprechende Differenzbetrag zur jährlichen Höchstgrenze von 10% des Gewinns bzw. maximal zu EUR 100.000 in Wertpapiere investiert wird. Die dafür erforderlichen Wertpapiere müssen in diesem Fall noch vor Ablauf des Jahres 2007 angeschafft werden.
Verfasser: Alexander Böck
5. Dezember 2007
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