Am 27. September 2007 entschied der EuGH in der Rechtsache Albert Collée, dass ein Mitgliedstaat die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht allein deshalb verwehren darf, weil der buchmäßige Nachweis einer solchen Lieferung nicht rechtzeitig vorliegt.
Um die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Belege und Aufzeichnungen (Buchnachweis) vorliegen. Diese Aufzeichnungen sind nach österreichischer Rechtsprechung unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorzunehmen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat bereits mit einem Erkenntnis vom 12. Dezember 2003 festgestellt, dass die Versagung der Steuerfreiheit unverhältnismäßig ist, wenn Gegenstände aufgrund vorhandener Belege unzweifelhaft in einen Mitgliedstaat gelangen, ein formeller Buchnachweis jedoch nicht vorliegt.
Der EuGH kommt zum gleichen Schluss wie bereits der österreichische Verfassungsgerichtshof. Wenn unzweifelhaft feststeht, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. eine Ausfuhrlieferung durchgeführt wurde, kann ein Mitgliedstaat die Steuerfreiheit dieser Lieferung nicht auf Grund formaler Mängel (wie im Fall Collée die zu später Ausfertigung des Buchnachweises) verweigern.
Verfasser: Katharina Pölzl
15. November 2007
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