Elektronische Zustellung im Zusammenhang mit FinanzOnline

Im Zuge des Abgabensicherungsgesetzes 2007 wird § 98 BAO geändert. Mit dem neu geschaffenen § 98 Abs. 2 BAO wird als Zeitpunkt der elektronischen Zustellung jener festgelegt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Bei FinanzOnline ist das der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Datenbox. Im Fall der Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle wird die Zustellung mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag wirksam.

Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage, die auf der Übergangsregelung des § 40 Abs. 5 ZustG beruht. Diese Übergangsregelung läuft mit 31. Dezember 2007 aus.

Verfasser: Franz Sethy

5. Dezember 2007

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